(1) Mit Wirkung vom Tag der Übernahme der jeweiligen Verwaltungsaufgaben folgen die von der Landesregierung laut Artikel 10 Absatz 2 bestimmten Träger der Sozialdienste in der Leitung der Einrichtungen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben n), o), q), r) und s) nach. Mit Wirkung vom selben Tag treten die Körperschaften, denen die Verwaltung der Sozialdienste übertragen wurde, in die aktiven und passiven Rechtsverhältnisse ein, die das Land im Zusammenhang mit der Führung der übertragenen Dienste eingegangen ist.
(2) Mit Wirkung vom selben Tag werden die Sozialzentren aufgelöst.
(3) Die beweglichen und unbeweglichen Güter sowie die Bediensteten der Einrichtungen gemäß Absatz 1 werden den Körperschaften zur Verfügung gestellt, die ihre Aufgaben übernehmen.
(4) Mit den Maßnahmen zur Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 werden die Liquidatoren der laut Regionalgesetz vom 25. Februar 1982, Nr. 2, aufgelösten Gemeindefürsorgestellen und deren Konsortien ernannt, sowie der in den Absätzen 1 und 2 angeführten Einrichtungen und der Gemeindenkonsortien, welche die Führung von Hauspflegediensten innehatten.105)