(1) 83)
(2) 84)
(3) Innerhalb des Landessozialfonds werden die laufenden Ausgaben getrennt von den Investitionsausgaben angeführt.
(4) Die Beträge der laufenden Ausgaben für die Finanzierung der übertragenen Aufgaben werden von der Landesregierung aufgeteilt und den Gemeinden oder Gemeindenkonsortien zugewiesen, und zwar nach Maßgabe folgender Kriterien:
- ansässige Bevölkerung,
- umweltmäßige und soziale und wirtschaftliche Lage des Gebietes,
- Vorhandensein von auch überörtlichen Diensten und Einrichtungen,
- Ziel und Ausrichtung des Landessozialplanes und der einschlägigen Landesgesetze,
- Programme für die Umbuchung der Ausgaben und für die Umwandlung der Dienste und der Einrichtungen,
- Erfordernisse einer ausgeglichenen Verteilung der Dienste und Einrichtungen,
- Zweckbindungen für die Durchführung von Plänen und Programmen, die als vorrangig angesehen werden.
(5) Die Beträge für die Investitionsausgaben werden von der Landesregierung auf der Grundlage von Ein- und Mehrjahresprogrammen aufgeteilt.
(5/bis) Die Investitionsausgaben für die Einstufungsteams laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, werden durch den Landessozialfonds auf der Grundlage der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien finanziert. 85)
(6) Die Landesregierung kann 10% der Mittel des Landessozialfonds für unvorhergesehene Mehrausgaben bereithalten.
(7) Zwecks Umsetzung der Sozalhilfeprogramme ist die Landesregierung ermächtigt, den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften und den öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen Finanzmittel zuzuweisen, welche für den Bau, den Ankauf, die Erweiterung, den Umbau und die Einrichtung von Liegenschaften für Sozialdienste bestimmt sind.86)