(1) Um eine den Bedürfnissen der Bürger entsprechende Planung und eine effiziente Verwaltung der Sozialdienste zu ermöglichen, setzt die Landesregierung das Informationssystem der Sozialdienste ein, wobei sie es mit den anderen in der Landes- und der Gemeindeverwaltung bestehenden Systemen koordiniert, insbesondere mit jenem des Gesundheitswesens. In jedem Fall wird das Recht der Bürger auf die Geheimhaltung der persönlichen Daten gewahrt.
(2) Für die Bereitstellung der für die Durchführung der Sozialdienste laut Artikel 1 notwendigen informationstechnischen Infrastrukturen und Dienste, kann das Land Vereinbarungen mit dem Südtiroler Gemeindenverband abschließen.71)