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a) Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 131)
Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Mai 1991, Nr. 22.

Art. 20/bis (Gewährung von Beiträgen)            delibera sentenza

(1) Das Land kann gemeinnützigen öffentlichen oder privaten Körperschaften, die in Südtirol tätig sind und kraft ihres Statutes Sozialhilfe im Sinne der einschlägigen Landesgesetze leisten, für die Durchführung ihrer Tätigkeit Beiträge für Investitionsausgaben und laufende Ausgaben in der Höhe von höchstens 85 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben zur teilweisen Deckung bestimmter Kosten und zur Mitfinanzierung von Ausgaben gewähren, die im Zusammenhang mit der Durchführung der institutionellen Aufgaben in bezug auf folgende Belange stehen:

  1. Führung der Dienste und Durchführung der Sozialhilfetätigkeit gemäß der geltenden Landesgesetzgebung über Sozialdienste, die generell der Verwirklichung der in Artikel 1 angeführten Ziele dienen,
  2. Führung von Ferienkolonien, Zeltlagern und Ferienhäusern,
  3. Tätigkeiten zur Pflege des Zusammenlebens und Förderung der sozialen Beziehungen der Personen und Gruppen laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c) in den verschiedenen Formen des gemeinschaftlichen Lebens wie Clubtätigkeiten, Freizeitinitiativen, Initiativen der Sozialerziehung sowie Ferienaufenthalte und ähnliches,
  4. Durchführung von Projekten zur Erprobung neuer Betreuungsformen,
  5. Durchführung von Beratungs- und Patronatstätigkeit sowie von Zusammenschlüssen zugunsten von Menschen, die sozial besonders hilfsbedürftig sind,
  6. Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung der Bevölkerung zu sozialen Themen und zu den Sozialdiensten, sowie Ausbildungsveranstaltungen für Personen, die an der Übernahme einer Sachwalterschaft interessiert sind, und Weiterbildungen für bereits ernannte Sachwalter, 61) 
  7. Durchführung von Aus- und Fortbildungs- sowie Umschulungslehrgängen des Personals und der ehrenamtlichen Mitarbeiter, die in den Sozialdiensten tätig sind,
  8. Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen im Bereich Sozialwesen,
  9. Durchführung von Selbsthilfeinitiativen,
  10. Anmietung von Liegenschaften, die für Sozialhilfezwecke bestimmt sind,
  11. Erwerb, Bau, genereller oder partieller Umbau, Instandsetzung und Instandhaltung von Immobilien, die ganz oder teilweise für Betreuungstätigkeiten bestimmt sind, sowie Erwerb und Wiederherstellung von Möbeln, Einrichtung, Transportmitteln und anderen für die Durchführung der Sozialhilfe erforderlichen Geräten,
  12. Verbandstätigkeiten und Koordinierung unter Körperschaften,
  13. innovative Wohnprojekte im Bereich soziale Inklusion und Wohnungslosigkeit. 62)

(1/bis)  Das Land erstattet den Trägern von akkreditierten Seniorenwohnheimen die getätigten Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen von medizinischen Geräten, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und anderen beweglichen Sanitätsgütern samt jeweiligem Zubehör, die der gesundheitlichen Betreuung der Heimbewohner dienen. Die Landesregierung legt die finanzierbaren medizinischen Geräte, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter sowie die jeweils für die Rückerstattung der Ausgaben geltenden Höchstbeträge fest. Erstattet werden auch die Ausgaben für Ersatzteile, sofern der jeweilige Beitragsrahmen nicht überschritten wird und sich die Gesamtkosten nicht auf einen höheren als den festgesetzten Höchstbetrag für das betreffende Gut belaufen.63)

(1/ter) Das Land Südtirol kann den Trägern laut Absatz 1/bis Beiträge für laufende Ausgaben gewähren, um Mehrkosten ganz oder teilweise abzudecken, die durch die umbaubedingte Übersiedlung von Heimgästen eines Seniorenwohnheims in eine andere Einrichtung entstehen. Die Beiträge werden auf Antrag der betroffenen Trägerkörperschaften gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien und Modalitäten zugewiesen. Es können außerdem Beiträge für laufende Ausgaben gewährt werden, um die Mehrkosten zu decken, die durch die Wieder- oder Neueröffnung von Seniorenwohnheimen vor der effektiven Inbetriebnahme entstehen. 64)

(2) Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien und die Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung der Beiträge sowie die dazu erforderlichen Unterlagen und die Frist für die Einreichung der Anträge festgelegt. 65)

(2/bis) Die geförderten Sachen unterliegen der Bindung zugunsten der Sozialhilfetätigkeit. Mit der Antragstellung verpflichten sich die Körperschaften zur Einhaltung dieser Zweckbindung. Im Beschluss der Landesregierung  laut Absatz 2 werden die Dauer und die Modalitäten dieser Zweckbindung für die verschiedenen Arten geförderter Sachen geregelt, ebenso die Modalitäten der Rückerstattung des Beitrages im Falle eines Verkaufs oder einer Änderung der Zweckbindung der geförderten Sache.  Zudem werden die Modalitäten für die eventuelle zeitweilige Verwendung der geförderten Sachen für andere Sozialhilfetätigkeiten geregelt, sowie die Fälle, in denen von einer Beitragsrückerstattung abgesehen werden kann. 66)

(3)Im Beschluss der Landesregierung laut Absatz 2 sind auch jene Fälle geregelt, in denen aufgrund eines außerordentlichen Bedarfes der in Absatz 1 festgelegte Höchstbeitrag von 85 Prozent auf höchstens 95 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgabe erhöht werden kann. 67)

(3/bis) Bei Ansuchen von privaten Trägern, welche nach Artikel 12 Absatz 2 mit den Trägern der Sozialdienste Vereinbarungen oder Verträge abgeschlossen haben, kann der in Absatz 1 festgelegte Höchstbeitrag von 85 Prozent für den Ankauf, den Bau oder den Umbau von Liegenschaften auf höchstens 95 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgabe erhöht werden. Im Falle eines Verkaufs oder einer geänderten Zweckbestimmung muss der Beitrag zurückerstattet werden. 68)

(4) Um die Kontinuität der Tätigkeit der Körperschaften laut Absatz 1 zu sichern, kann der Direktor der Landesabteilung Sozialwesen auf Antrag der jeweiligen Körperschaft, absehend von der Genehmigung des Jahresplanes, einen Vorschuß in der Höhe von 70 Prozent der Beiträge bewilligen, die insgesamt im Laufe des Haushaltsjahres gewährt wurden, das dem Jahr, auf das sich der Antrag bezieht, vorangeht; dabei können die Ausgaben im Sinne von Artikel 50 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, auch zweckgebunden werden. Diese Vorschüsse können ausschließlich für Verwaltungsausgaben bewilligt werden.

(5) Das für die Beiträge zuständige Landesamt kann zu jedem Zeitpunkt Einblick in die Buchhaltungsoriginalunterlagen verlangen und Inspektionen an den Sitzen der begünstigten Einrichtungen durchführen.69)

(5/bis) Die Landesregierung ist befugt, den Trägern laut Absatz 1 Buchstabe a), welche Einrichtungen für die Aufnahme von Asylbewerbern im Rahmen des Abkommens zwischen Land und den zuständigen Organen des Staates führen, ab dem Jahr 2019 die höheren Ausgaben anzuerkennen, welche aus der Fluktuation der Migrationsflüsse und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Einheitskosten für die Führung der Gebäude die als Erstaufnahmezentren eingesetzt werden resultieren. 70)

massimeBeschluss vom 24. Oktober 2023, Nr. 944 - Leitlinien für die Aufnahme in den Winternachtquartieren (abgeändert mit Beschluss Nr. 945 vom 31.10.2023 und Beschluss Nr. 1061 vom 30.11.2023)
massimeBeschluss vom 8. August 2023, Nr. 672 - Programmierungsakt für den Zugang zu den Mitteln des Fonds für die Eingliederung von gehörlosen und schwerhörigen Menschen laut Dekret des Präsidiums des Ministerrates – Departement für die Politik zugunsten von Menschen mit Behinderung vom 14. Februar 2023
massimeBeschluss vom 14. März 2023, Nr. 220 - Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind
massimeBeschluss vom 29. November 2022, Nr. 889 - Außerordentliche Maßnahmen zur Bewältigung der Kostensteigerung 2022 an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind, und Änderung der Richtlinien der Tagespflege für Seniorinnen und Senioren
massimeBeschluss vom 8. November 2022, Nr. 798 - Außerordentliche Maßnahmen im Bereich Soziales nach Covid-19
massimeBeschluss vom 10. April 2018, Nr. 332 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind - Widerruf des Beschlusses der Landsregierung vom 13. Juni 2017, Nr. 661 (abgeändert mit Beschluss Nr. 443 vom 04.06.2019, Beschluss Nr. 595 vom 11.08.2020, Beschluss Nr. 955 vom 01.12.2020, Beschluss Nr. 410 vom 11.05.2021, Beschluss Nr. 1082 vom 14.12.2021, Beschluss Nr. 336 vom 17.05.2022, Beschluss Nr. 889 vom 29.11.2022, Beschluss Nr. 5 vom 10.01.2023, Beschluss Nr. 220 vom 14.03.2023, Beschluss Nr. 359 vom 04.05.2023, Beschluss Nr. 695 vom 22.08.2023 und Beschluss Nr. 1028 vom 21.11.2023) (siehe auch Beschluss Nr. 220 vom 14.03.2023)
massimeBeschluss vom 4. Juli 2017, Nr. 742 - Richtlinien zur Erstattung der Ausgaben für die gesundheitliche Betreuung der Bewohner und Bewohnerinnen von Seniorenwohnheimen (abgeändert mit Beschluss Nr. 346 vom 20.04.2021)
massimeBeschluss vom 14. März 2017, Nr. 286 - Leitlinien "Maßnahmen für obdachlose Personen"
massimeBeschluss vom 26. August 2013, Nr. 1191 - Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für die Mehrkosten, die bei der Übersiedlung von Senioren von umzubauenden Alters- oder Pflegeheimen entstehen - Widerruf des Beschlusses Nr. 2257 vom 07.06.1999 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1082 vom 14.12.2021)
61)
Der Buchstabe f) des Art. 20/bis Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 13. März 2023, Nr. 5.
62)
Der Buchstabe m) des Art. 20/bis Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 17. März 2021, Nr. 3.
63)
Art. 20/bis Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 11 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, und später so ersetzt durch Art. 21 Absatz 6 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
64)
Art. 20/bis Absatz 1/ter wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 11 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
65)
Art. 20/bis Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 12 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
66)
Art. 20/bis Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3, später geändert durch Art. 12 Absatz 13 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, und durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
67)
Art. 20/bis Absatz 3 wurde geändert durch Art. 12 Absatz 13 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, und durch Art. 11 Absatz 4 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
68)
Absatz wurde eingefügt durch Art. 16, Abs. 1 des L.G. 26. Juli 2002, Nr. 11.
69)
Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16, und später ergänzt durch Art. 16 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und durch Art. 23 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
70)
Art. 20/bis Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.
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