(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Binnenschiffahrt“ durch das Wort „Binnenschifffahrt“ ersetzt.
(2) In Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „und Tramverkehr“ gestrichen.
(3) In Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Hubschrauberlandeflächen sowie Verbote und Meldungen für den Hubschrauberverkehr“ durch die Worte „Meldungen für Flüge in geschützten Gebieten“ ersetzt.
(4) Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„1) Ausschreibungen, Verträge und Konzessionen,“.
(5) Nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:
„3-bis) Beiträge,“.