(1) Im Vorspann von Artikel 54 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden nach den Worten „Kindergärten und Schulen“ die Worte „, als Struktur, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19 vierter Absatz des Sonderstatuts fällt,“ hinzugefügt.
(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „in lingua ladina“ durch die Worte „delle località ladine“ ersetzt.
(3) Nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Ziffern eingefügt:
„3-bis) Ausbildung und ständige Weiterbildung des pädagogischen Personals,
3-ter) Rahmenrichtlinien des Landes und deren Umsetzung,“.
(4) Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„6) Begleitung des pädagogischen Personals in den Eignungsverfahren,“.
(5) Nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer hinzugefügt:
„6) Anerkennung und Gleichstellung von privaten Bildungseinrichtungen,“.
(6) In Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „die ladinische Berufsbildung des Landes“ durch die Worte „die Landesberufsschulen der ladinischen Ortschaften“ ersetzt.
(7) Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffern 2) und 7) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, sind aufgehoben.
(8) Nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Buchstabe eingefügt:
„c-bis) in Bezug auf die Bereiche Inklusion und Interkulturalität in den ladinischen Kindergärten und Schulen:
1) Umsetzung von Bestimmungen und Abkommen im Bereich Inklusion,
2) strategische Planung und Zuweisung der Personalressourcen,“.
(9) Nach Artikel 54 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Absatz eingefügt:
„1-bis. Der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen sind das Kindergarten- und das Schulinspektorat zugeteilt.“.
(10) Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„a) Pädagogischer Bereich mit dem Rang eines Amtes, der nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) pädagogisch-didaktische Beratung und Unterstützung der Kindergärten und Schulen,
2) Entwicklung und Ausarbeitung von pädagogischen Konzepten, Impulsgebung für die pädagogische und didaktische Innovation und für die Bildungsforschung in einem mehrsprachigen inklusiven Bildungssystem,
3) Konzeption und Ausarbeitung von didaktischen Materialien für die Kindergärten und Schulen,
4) Zusammenarbeit mit Forschungsstätten und Bildungseinrichtungen sowie Analyse von wissenschaftlichen Erkenntnissen,
5) Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Projekten, Erstellung des Jahresplans der Fortbildung,
6) Planung und Durchführung von Maßnahmen und Projekten zur Gesundheitsförderung und Mobilitätsbildung in Kindergärten und Schulen,
7) Begleitung der Kindergärten und Schulen bei der Umsetzung von Entwicklungsschwerpunkten und Reformen im Bildungswesen,
8) übergemeindliche, Bezirks- und Landesmeisterschaften in verschiedenen Sportdisziplinen und Initiativen im Bereich der Bewegungserziehung,“.
(11) Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„b) Kindergartensprengel „Ladinia“, der nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Leitung der zugeordneten Kindergärten und Führung des pädagogischen Personals, strategische Planung und Zuweisung der Personalressourcen an die einzelnen Strukturen,
2) Planung, Durchführung und Kontrolle der Tätigkeiten zur Förderung der Individualisierung und der Personalisierung des Lernens der Kinder,
3) Umsetzung der Rahmenrichtlinien, um Bildungswege zu verwirklichen, die den Neigungen und Bildungsbedürfnissen jedes Kindes entsprechen.“.
(12) Artikel 54 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ist aufgehoben.