(1) In Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „und der letzten Meile“ gestrichen.
(2) Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben von d) bis f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, sind aufgehoben.
(3) Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„g) Umweltsanierung und Wiederherstellung von verunreinigten Standorten,“.
(4) Am Ende des Artikels 63 Absatz 1 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
(5) Nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Buchstaben hinzugefügt:
„j) Koordinierung der Arbeiten für den Aufbau des Glasfasernetzes auf dem Landesgebiet in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden,
k) Bau von primären Infrastrukturen von Landesinteresse.“.