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Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 28
Richtlinien für die Förderung von Investitionen im Bereich Beregnung (abgeändert mit Beschluss Nr. 180 vom 28.02.2023 und Beschluss Nr. 34 vom 02.02.2024)

Anlage

Richtlinien für die Förderung von Investitionen im Bereich Beregnung

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Bereich Beregnung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, sowie des Artikels 43 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung. Die Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (ABI. L 327 vom 21.12.2022) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 14 derselben Verordnung vorgesehenen Beihilfenarten und sind von der Meldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des AEUV freigestellt.

2. Die Beihilfen dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.

3. Von Einzelbeihilfen sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

Art. 2
Ziele

1. Die Investitionen müssen mindestens eines der folgenden Ziele verfolgen:

a) Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere durch die Verringerung der Produktionskosten oder durch die Verbesserung und Umstellung der Produktion,

b) Verwirklichung und Verbesserung der Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft,

c) Anregung zur effizienten Nutzung der Ressourcen, insbesondere der Wasserressourcen in der Landwirtschaft,

Art. 3
Begriffsbestimmungen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „betriebliche Übergabestation“: System hydraulischer Apparaturen, das die Versorgung der einzelnen betrieblichen Bewässerungsnetze ermöglicht,

b)“betriebliches Bewässerungsnetz“ Gesamtheit der Bewässerungsleitungen, Regnerstellen und Tropfschläuche auf der bewässerten Fläche, welche die Verteilung des Wassers in den Kulturen ermöglichen,

c) „Anlagen mit Mehrfachnutzung”: hydraulische Anlagen, die auch andere Nutzungen als die Bewässerung und Frostberegnung vorsehen,

d) „gemeinschaftliche Infrastrukturen”: Einrichtungen, deren wesentliche Teile als gemeinschaftliche Anlagen verwirklicht sind und auch so genutzt werden,

e) „Bewässerung”: jede Form von künstlicher Wasserversorgung landwirtschaftlicher Kulturen,

f) „Erschwernispunkte“: Punktezahl, die einem landwirtschaftlichen Unternehmen in Anbetracht der natürlichen Erschwernisse gemäß Artikel 13 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, zugewiesen wird,

g) „Wiesen, Ackerfutterbau und Ackerbau“ sowie „Obstbau und Weinbau“: Gruppen von Kulturarten, wie sie im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen definiert sind,

Art. 4
Anspruchsberechtigte

1. Anspruchsberechtigte für die in diesen Richtlinien vorgesehenen Beihilfen sind:

a) die Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), auch in zusammengeschlossener Form, welche die Kriterien in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 erfüllen, in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig und im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind,

b) die Bodenverbesserungskonsortien laut Artikel 863 des Zivilgesetzbuches,

c) die Bonifizierungskonsortien laut Artikel 862 des Zivilgesetzbuches, beschränkt auf die Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c).

2. Im Falle von Antragstellern laut den Buchstaben b) und c) müssen die Unternehmen laut Buchstabe a) die Endbegünstigten der geförderten Vorhaben sein.

3. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer (59) des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.

Art. 5
Zulässige Vorhaben

1. Beihilfefähig sind folgende Ausgaben für die außerordentliche Instandhaltung und die Erneuerung von bestehenden Bewässerungsanlagen einzelner Betriebe sowie von Bewässerungsinfrastrukturen, die mehreren Betrieben dienen:

a) Wasserfassungen, Entsandungsanlagen, Speicherbecken, Zubringerleitungen, Bewässerungskanäle, Haupt-, Neben- und untergeordnete Leitungen, Automatisierung der Anlagen, Filteranlagen, Wasserzähler, betriebliche und gemeinschaftliche Übergabestationen sowie konsortial genutzte Tiefbrunnen und Pumpstationen,

b) direkt mit der Bewässerungsanlage verbundene Löschwasserbauten und -anlagen, deren Errichtung bei der Genehmigung der Bewässerungsanlage aus Zivilschutzgründen vorgeschrieben wird,

c) betriebliche Bewässerungsnetze für die Versorgung von Wiesen-, Ackerfutterbau- und Ackerbauflächen.

Art. 6
Ausschluss von der Beihilfe

1. Nicht beihilfefähig sind:

a) neue Bewässerungsanlagen,

b) das betriebliche Bewässerungsnetz für Obst- und Weinbaukulturen sowie Tiefbrunnen und Pumpstationen für einzelne landwirtschaftliche Unternehmen,

c) ordentliche Instandhaltungsarbeiten.

2. Außer in Fällen höherer Gewalt ist die Förderung von Vorhaben, für die in den letzten zehn Jahren Beihilfen gewährt wurden, nicht zulässig.

Art. 7
Art und Höhe der Beiträge

1. Die Förderung der Vorhaben laut Artikel 5 erfolgt durch Gewährung von Kapitalbeiträgen.

2. Der Basisprozentsatz des Beitrages und allfällige Beitragszuschläge auf die zur Förderung zugelassene Gesamtausgabe sind in der beiliegenden Tabelle 1 je nach Anspruchsberechtigtem laut Artikel 4 Absatz 1, nach Kulturart und nach Art des Vorhabens laut Artikel 5 Absatz 1 aufgelistet.

3. Ein Zuschlag auf den Basisprozentsatz ist für Vorhaben auf Wiesen-, Ackerfutterbau- oder Ackerflächen für Anspruchsberechtigte laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), wenn sie 40 oder mehr Erschwernispunkte aufweisen, und generell für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c).

4. Ein Zuschlag auf den Basisprozentsatz ist für Speicherbecken über 500 m³ Fassungsvolumen samt direkt damit zusammenhängendem hydraulischem Zubehör vorgesehen.

5. Ein Zuschlag auf den Basisprozentsatz ist für kollektive Investitionen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehen, die von Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) getätigt werden.

6. Die Zuschläge laut den Absätzen 3, 4 und 5 sind kumulierbar.

7. Werden die Arbeiten für Einzugsgebiete durchgeführt, in denen beide Kulturarten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) vorhanden sind, wird der Beitragssatz auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der bei Antragstellung festgestellten Kulturflächen errechnet. Falls eine Kulturart mindestens 90 Prozent der Fläche einnimmt, wird die gesamte Fläche nur nach dieser Kulturart berechnet. Derselbe Berechnungsmodus gilt für die Festsetzung der zulässigen Höchstausgabe laut Artikel 10 Absatz 3.

Art. 8
Allgemeine Voraussetzungen

1. Die zulässigen Ausgaben für die Vorhaben der Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) müssen, inklusive technischer Kosten, mindestens 10.000,00 Euro betragen.

2. Die zulässigen Ausgaben für die Vorhaben der Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) müssen, inklusive technischer Kosten und Mehrwertsteuer, mindestens 50.000,00 Euro betragen, wobei die Bauten und Anlagen, wofür eine Förderung beantragt wird, Flächen versorgen müssen, die sich im Einzugsgebiet des Antragstellenden Konsortiums befinden.

3. Für die Gewährung und Auszahlung der Beihilfen müssen die Antragsteller laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) auch die allgemeinen Voraussetzungen haben, die von den Kriterien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen vorgesehen sind.

4. Für Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, muss eine gültige Eingriffsgenehmigung vorgelegt werden, wenn eine solche von den geltenden Raumordnungs- und Umweltschutzbestimmungen vorgeschrieben ist. Die Eingriffsgenehmigung muss auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein.

5. Für alle Vorhaben muss eine gültige Wasserkonzession vorgelegt werden. Die Zähler zur Messung der abgeleiteten Wassermenge müssen bereits installiert worden oder als Teil der geförderten Investition vorgesehen sein.

Art. 9
Spezifische Voraussetzungen

1. Beihilfefähig sind Vorhaben für bestehende Bewässerungsanlagen. Der Ausgleich und die Verschiebung von bewässerten Flächen im Einzugsgebiet einer Bewässerungsanlage und im Ausmaß von höchstens 10 Prozent sind zulässig, sofern keine Erhöhung der abgeleiteten und konzessionierten Wassermenge stattfindet und die Meldung der Änderung des betroffenen Einzugsgebietes beim zuständigen Landesamt erfolgt ist. Sämtliche Vorhaben auf oder für Obst- und Weinbauflächen, die Gegenstand des Beihilfeantrages sind, müssen die effektive Umstellung der Trockenbewässerung auf die Tropfbewässerung auf mindestens 90 Prozent der betroffenen Fläche beinhalten oder bereits bestehende Tropfbewässerungsanlagen betreffen.

2. Es kann eine Mehrzwecknutzung der Bauten und Anlagen vorgesehen werden, sofern sie ordnungsgemäß genehmigt ist. Die Hauptnutzung muss jedoch für die Bewässerung gesichert sein und darf von anderen Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. In einem solchen Fall wird die Mehrzwecknutzung der Anlage nicht als Zweckentfremdung betrachtet. Die durch die Mehrzwecknutzung entstehenden Mehrkosten müssen im Kostenvoranschlag getrennt angeführt werden und sind von der Förderung ausgeschlossen; ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen sind zusätzliche Apparate und Spezialstücke sowie Zusatzspesen, die erforderlich sind, um die Anlage oder Teile davon für die Stromproduktion zu nutzen, auch wenn der Strom für landwirtschaftliche Zwecke gebraucht wird. Bewässerungsanlagen mit Mehrzweckfunktion, die für die Stromproduktion bestimmt sind, können ausschließlich dann zur Förderung zugelassen werden, wenn die Nennleistung weniger als 220 kW beträgt.

3. Vorhaben in gemeinschaftlichen, nicht konsortialen Bewässerungsanlagen, wo die Konzession zur Wasserableitung auf mehrere Personen ausgestellt ist, sind für das beteiligte Einzelunternehmen anteilsmäßig förderfähig, sofern von diesem die Voraussetzungen laut Artikel 8 und 9 eingehalten werden.

4. Die Begünstigten sind verpflichtet, die Bestimmungen über die Messung der Wassermengen für Beregnungszwecke gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1401 vom 18. Dezember 2018 sowie die Landesbestimmungen auf dem Gebiet der Internalisierung und Deckung der Kosten der Wasserdienste durch den Beregnungssektor einzuhalten.

5. Mit Ausnahme der Vorhaben zum Bau von Speicherbecken oder zur Verbesserung der Energieeffizienz von bestehenden Anlagen ist eine Investition zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur nur beihilfefähig, wenn

a) eine von einem befähigten Techniker/einer befähigten Technikerin durchgeführte Ex-ante-Bewertung ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 Prozent auf der Grundlage der technischen Parameter der bestehenden Anlage oder Infrastruktur laut Tabelle 2 ergibt,

b) die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper betrifft, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, und mit der Investition gewährleistet wird, dass der Wasserverbrauch effektiv um mindestens 50 Prozent des Wassereinsparpotenzials laut Tabelle 2 reduziert wird.

6. Begünstigte dürfen auf keinen Fall Wasser verkaufen. Die Belieferung der Mitglieder des Bodenverbesserungskonsortiums mit Beregnungswasser gilt nicht als Wasserverkauf.

Art. 10
Festlegung der zulässigen Ausgaben

1. Die im Kostenvoranschlag enthaltenen Einzelpreise können, unter Berücksichtigung der Begrenzungen laut Absatz 3:

a) für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) höchstens bis zu dem Betrag anerkannt werden, der in der Preisliste festgelegt ist, die jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, für Arbeiten im Landwirtschafts- und Forstbereich genehmigt wird,

b) für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) höchstens bis zu dem Betrag anerkannt werden, der in den Richtpreisverzeichnissen des Landes für öffentliche Bauten festgelegt ist.

2. Die zulässigen technischen Kosten werden nach der Preisliste anerkannt, die jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, für Arbeiten im Landwirtschafts- und Forstbereich genehmigt wird.

3. Für die in den Artikeln 4 und 5 genannten Anspruchsberechtigten und Vorhaben setzt die Kommission laut Absatz 2 die in einem Zeitraum von 10 Jahren zulässige Höchstausgabe in Euro pro Hektar der versorgten Fläche je nach Art des Vorhabens und nach Kulturart fest. Bei der zulässigen Höchstausgabe für die Förderung werden auch die in diesem Zeitraum von anderen öffentlichen Körperschaften für dieselbe Fläche anerkannten Kosten, unabhängig von der Art des Bewässerungsvorhabens, mitberücksichtigt. Ausgenommen davon sind Beträge im Zusammenhang mit der ordentlichen Instandhaltung oder der Landschaftspflege.

4. Für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) sind Ausgaben für den Ankauf von Grundstücken, die für die Errichtung von Wasserspeicherbecken benötigt werden, bis zum Höchstausmaß von 10 Prozent der Gesamtausgabe für die Errichtung des Speicherbeckens zulässig.

5. Für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sind Ausgaben für die Mehrwertsteuer zulässig, da deren Rückerstattung im Sinne des Gesetzesdekrets vom 11. April 1989, Nr. 125, nicht möglich ist.

Art. 11
Einreichung der Anträge

1. Die Beitragsanträge sind bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf einem eigenen Vordruck einzureichen. Im Antrag ist Folgendes anzugeben:

a) Name und Größe des Betriebes oder Bezeichnung des Konsortiums,

b) Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich des jeweiligen Beginns und Abschlusses,

c) Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,

d) Betrag der Ausgabe,

e) zeitlicher Ablaufplan der Tätigkeiten für Mehrjahresvorhaben.

2. Der Beitragsantrag muss zwischen 1. April und 30. September und jedenfalls vor Beginn der Arbeiten oder vor Tätigung des Ankaufs zusammen mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

a) endgültiges Projekt mit Sichtvermerk der Gemeinde und entsprechender Eingriffsgenehmigung im Falle von Bautätigkeit oder Infrastrukturarbeiten,

b) detaillierter Kostenvoranschlag eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin getrennt nach Vorhaben,

c) bei Errichtung von Wasserspeicherbecken die erforderliche Bewilligung im Sinne der Regelung der Stauanlagen und Speicher für öffentliche und private Gewässer,

d) agronomischer technischer Bericht, ausgearbeitet von einem befähigten Freiberufler/einer befähigten Freiberuflerin, mit Angabe des betroffenen Einzugsgebietes, der Ist-Situation, der Investitionsziele und der Begründung für die Investition, der vorgesehenen technischen Lösungen, der Bewertung des Wassereinsparpotenzials, der Methode zur Überprüfung der effektiven Wasserersparnis und aller anderen Voraussetzungen laut Artikel 9 sowie mit der Beschreibung der Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, jeweils sofern zutreffend,

e) die technischen Spezifikationen für die Verlegung der Wasserzähler oder die Beschreibung der bereits vorhandenen Wasserzähler,

f) das Verzeichnis der Grundparzellen des vom Vorhaben betroffenen Bewässerungsgebietes samt Angabe der bewirtschafteten Flächen und der einzelnen Kulturarten,

g) für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c):

1) Beschluss des zuständigen Konsortialorgans, mit dem das Projekt und die diesbezüglichen Kosten genehmigt werden,

2) Auftrag, mit dem die betroffenen Mitglieder das ansuchende Konsortium mit der Durchführung des Vorhabens laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) betrauen.

Art. 12
Bearbeitung und Genehmigung

1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde und teilt den für das geplante Vorhaben angeforderten einheitlichen Projektcodes (CUP) mit, welcher auf sämtlichen Ausgabenbelegen aufscheinen muss, die im Zuge der Abrechnung laut Artikel 14 vorgelegt werden.

2. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht alle Voraussetzungen laut den Artikeln 8 und 9 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen ab schriftlicher Aufforderung vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

3. Genehmigt und zur Förderung zugelassen werden die eingereichten, vollständigen Beihilfeanträge, unter Berücksichtigung des Einreichdatums und des vorgelegten Zeitplans bis zur Erschöpfung der auf den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel.

4. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens für die Gewährung von Beihilfen laut diesen Richtlinien läuft ab dem Ende der Einreichfrist laut Artikel 11 Absatz 2.

5. Varianten ohne Mehrkosten, welche keine wesentlichen Änderungen der Investition mit sich bringen, und bei denen allfällige Kostenverschiebungen nicht mehr als 20 Prozent der ursprünglich vorgesehenen Kosten ausmachen, sind erlaubt, wenn sie vorher vom zuständigen Landesamt genehmigt werden.

Art. 13
Vorschüsse

1. Auf der Grundlage des vereinbarten Zeitplans können für die Vorhaben laut Artikel 4 nach dem Baubeginn Vorschüsse bis zu 50 Prozent der für das jeweilige Jahr gewährten Beihilfe ausgezahlt werden.

Art. 14
Abrechnung und Auszahlung des Beitrags

1. Die Begünstigten müssen die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten abgerechnet wurde, so wird der Beitrag widerrufen und muss zuzüglich der ab dessen Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach erfolglosem Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen. Eine mögliche Fristverlängerung muss von den Begünstigten vor der Fälligkeit und in schriftlicher Form beantragt werden. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehrere Jahre, muss der Begünstigte die Abrechnung der Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt.

2. Dem Antrag auf Auszahlung müssen nachstehende Unterlagen beigelegt werden:

a) Abrechnung der Arbeiten,

b) Bestätigung eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin über die ordnungsgemäße Ausführung und Meldung der Bezugsfertigkeit, falls diese vorgesehen ist.

c) Ausgabenbelege mit Zahlungsnachweis, für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) in den dafür vorgesehenen Fällen und für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) generell,

d) Bescheinigung über die außerordentliche Überprüfung gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 680 vom 10. August 2021, in der die Sicherheit der Anlage nach Abschluss der Arbeiten bestätigt wird,

e) für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) eine Erklärung, in der die Eigenleistungen der Antrag stellenden Person und ihrer am Hof lebenden und mitarbeitenden Familienmitglieder genau aufgelistet sind; solche Eigenleistungen können in dem von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, genehmigten Höchstausmaß und maximal in Höhe von 30 Prozent der jeweils für ein einzelnes Bauvorhaben beihilfefähigen Ausgaben berücksichtigt werden,

f) in Alternative zu den Unterlagen laut Buchstabe e) können die dort angeführten Anspruchsberechtigten eine Erklärung eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin über die ordnungsgemäße Bauausführung auf der Grundlage einer detaillierten Teil- oder Endabrechnung der ausgeführten Arbeiten vorlegen, auf welche die bei der Beihilfegewährung genehmigten Einheitspreise angewandt wurden. Die hydraulischen Armaturen, die technisch-mechanischen Teile und die Regnerstellen sind dabei jedenfalls durch ordnungsgemäß saldierte Rechnungen zu dokumentieren,

g) für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) ist zusätzlich zu den bereits unter den Buchstaben a) bis d) angeführten Unterlagen das Verzeichnis der Ausgabenbelege vorzulegen, das vom Vorsitz des Konsortiums und von der Bauleitung unterzeichnet ist,

h) Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 Buchstabe b), sofern zutreffend.

3. Arbeiten, die von den Bodenverbesserungskonsortien in Eigenregie mit eigenen Arbeitskräften und eigenen Maschinen durchgeführt werden, können nach Maß abgerechnet werden, und zwar unter Anwendung der Einheitspreise laut Preisliste der Provinz Bozen für Arbeiten in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Wasserschutzbauten und ländliche Elektrifizierung, die jährlich gemäß Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, genehmigt wird.

Art. 15
Pflichten und Sanktionen

1. Der Antragsteller ist verpflichtet, bei Gewährung des Beitrags die Zweckbestimmung der geförderten Investition für mindestens fünf Jahre ab der Endauszahlung beizubehalten.

2. Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht beibehalten, so wird – außer in Fällen höherer Gewalt – jener Teil des Beitrags widerrufen, welcher der Restdauer des fünfjährigen Zeitraums entspricht. Die Restdauer entspricht dem Zeitraum zwischen der Feststellung des Vorliegens der Widerrufsgründe und dem Ablauf der Frist laut Absatz 1. Der entsprechende Betrag ist zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen, welche ab dem Datum der Endauszahlung berechnet werden.

Art. 16
Widerruf

1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabenbelege, die für die Auszahlung des Beitrags oder des Restbetrags im Falle einer Vorschusszahlung vorgelegt wurden, festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil des gewährten Beitrags widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und der auszuzahlende Betrag wird verhältnismäßig reduziert. Bereits ausgezahlte Beträge sind zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

2. Wurde ein Vorschuss ausgezahlt und die Beihilfe gemäß Absatz 1 mehr gekürzt als der Restbetrag ausmacht, so muss der Begünstigte die Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf die sich die Kürzung der Beihilfe auswirkt, zuzüglich der ab deren Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

3. Wird hingegen bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls bereits ausgezahlt, zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

4. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall vorenthaltener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art 17
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

2. Die Auswahl der stichprobenartig zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus dem Direktor/der Direktorin des Amtes, das für die Auszahlung der Beihilfe zuständig ist, und aus einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

3. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.

4. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

Art. 18
Kumulierung

1. Die Kumulierung der Beihilfen laut diesen Richtlinien mit anderen Beihilfen oder Staatsbeihilfen erfolgt im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.

Art. 19
Schutzklausel

Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen und Programme des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel.

Art. 20
Berichterstattung

1. Innerhalb 20 Arbeitstagen nach Genehmigung dieser Beihilferegelung wird der Europäischen Kommission die Kurzbeschreibung in dem in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelung einschließlich möglicher Änderungen bietet, übermittelt.

Art. 21
Geltungsdauer

1. Diese Beihilferegelung läuft am 31. Dezember 2029 aus.

Tabelle 1
Basisprozentsatz und Beitragszuschläge auf die zur Förderung zugelassenen Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2

Vorhaben /Kulturart

Wiese, Ackerfutterbau, Ackerbau

(in Prozenten)

Obstbau und Weinbau

(in Prozenten)

1. Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b)

45

20

2. Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c)

40

-

3. Zuschlag laut Artikel 7 Absatz 3 auf die Ziffern 1 und 2 dieser Tabelle

10

-

4. Zuschlag laut Artikel 7 Absatz 4 auf die Ziffer 1 dieser Tabelle

15

15

5. Zuschlag laut Artikel 7 Absatz 5 auf die Ziffer 1 dieser Tabelle

10

15

Die Zuschläge laut den Ziffern 3, 4 und 5 sind kumulierbar.

Tabelle 2
Prozentsatz des Wassereinsparpotentials, das durch verschiedene Investitionen zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teiles der Bewässerungsinfrastruktur gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a) erreicht werden kann

1.

Speicherbecken

>= 5%

2.

Erneuerung und Ergänzung von bestehenden Haupt- und Sekundärleitungen innerhalb einer Bewässerungsanlage

>= 8%

3.

Erneuerung und Ergänzung von Zubringerleitungen

>= 8%

4.

Erneuerung des betrieblichen Bewässerungsnetzes

>= 8%

5.

Automatisierung der Bewässerungsanlage

>= 5%

6.

Umstellung von Oberkronenberegnung auf Tropfbewässerung

>= 25%

7.

Umstellung von Bodenberieselung auf Oberkronenberegnung

>= 25%

 

 

 

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