1. Für sämtliche Berechnungen des Dienstalters laut dieser Regelung werden jene Zeiträume des Landesdienstes, die für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung im jeweiligen Berufsbild des Kindergartenbereiches zählen, berücksichtigt, einschließlich des Dienstes des freigestellten Personals im Sinne von Artikel 10.
2. Für die Berechnung des Dienstalters wird im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 zudem das in einem Berufsbild höherer Funktionsebene angereifte Dienstalter zur Gänze anerkannt, während das in einem Berufsbild niedrigerer Funktionsebene angereifte Dienstalter zur Hälfte anerkannt wird.
3. Die Sonderbestimmungen für die Rangordnung für die befristete Aufnahme laut Artikel 13 Absätze 8, 9 und 10 bleiben aufrecht.
4. Stichtag für die Dienstaltersberechnung ist immer der 31. August des vorhergehenden Kindergartenjahres.