1. Die in Artikel 15 Absatz 10 genannte zweite Frist ist ausschließlich in Bezug auf die Rangordnung für das Kindergartenjahr 2022/2023 auf den 10. März 2022 verlängert.
2. Die Bestimmung laut Artikel 15 Absatz 5 kommt erst ab der Rangordnung für das Kindergartenjahr 2023/2024 zur Anwendung.
Bewertungstabelle
VORGESCHRIEBENE STUDIENTITEL
für jedes Zehntel des Notendurchschnittes, das die Note 6 übersteigt
0,25
Punkte
max. 10
Wird die Note in Zehnteln, Dreißigstel, usw. ausgedrückt, so verfährt man analog.
Ein Studientitel, der ein Gesamturteil beinhaltet, wird anhand folgender Umrechnungstabelle bewertet:
ausgezeichnet = 10, sehr gut = 9, gut = 8, befriedigend = 7, genügend = 6
BERUFSERFAHRUNG
für den mit gleichen oder vergleichbaren Aufgaben ausgeübten Beruf oder geleisteten Dienst, pro Semester
1
Punkt
Kindergärtner/Kindergärtnerinnen haben auch die Möglichkeit, für die Rangordnung des Berufsbildes Pädagogischer Mitarbeiter/Pädagogische Mitarbeiterin anzusuchen.
ARBEITSLOSIGKEIT
für die Arbeitslosigkeit beschränkt auf die Zeitspannen der Eintragung in die 1. Klasse der Vermittlungslisten oder der Eintragung in die eigens für die geschützten Personengruppen vorgesehenen Verzeichnisse, pro Trimester
0,5
max. 4
Die Arbeitslosigkeit wird nur bis zur V. Funktionsebene berücksichtigt.
Es wird die Arbeitslosigkeit in den zwei Jahren vor dem Einreichtermin berücksichtigt.
BEIHILFE ZUM LEBENSMINIMUM
falls der Bewerber/die Bewerberin die Beihilfe zum Lebensminimum durchgehend für mindestens 6 Monate bezieht
10
Die Beihilfe zum Lebensminimum wird nur bis zur V. Funktionsebene berücksichtigt. Sie muss zum Zeitpunkt des Einreichtermins der Gesuche bestehen und wird für die zwei Jahre vor dem Einreichtermin berücksichtigt.
KINDER
für jedes unterhaltsberechtigte minderjährige Kind des Bewerbers/der Bewerberin
3
Die Kinder werden nur bis zur V. Funktionsebene berücksichtigt.
Die Situation bezüglich Kinder muss zum Zeitpunkt des Einreichtermins der Gesuche bestehen.
ZWEISPRACHIGKEIT
für den für das angestrebte Berufsbild bzw. Einstufung entsprechender Zweisprachigkeitsnachweis
Pädagogische Mitarbeiterin / Pädagogischer Mitarbeiter – B1 (ex C) bzw. B2 (ex B)
Kindergärtnerin/Kindergärtner bzw. Integrationskindergärtnerin/Integrationskindergärtner – B2 (ex B) bzw. C1 (ex A)
Aufbau der Rangordnung für die befristete Aufnahme
des Kindergartenpersonals
1. EBENE:
Personal mit mindestens 1 Tag Landesdienst und Zweisprachigkeit
Personal mit mindestens 1 Jahr Landesdienst ohne Zweisprachigkeit
Personal mit mindestens 1 Tag Landesdienst vor 31.08.2015, solange das Gesuch gültig ist und ohne Zweisprachigkeit
1.
Personal mit Eignung
2.
Personal mit lehrbefähigendem Laureat, aber ohne Eignung (nur Rangordnung „Kindergärtnerin/Kindergärtner“)
3.
Personal ohne Eignung
2. EBENE: Personal ohne Landesdienst mit Zweisprachigkeit
4.
5.
6.
3. EBENE: Personal ohne Landesdienst oder Landesdienst weniger als ein Jahr ohne Zweisprachigkeit
7.
8.
9.
Das Personal, das den Zweisprachigkeitsnachweis nachreicht, steigt in die 1. Ebene auf, wobei der Dienstaltersvorrang aber auf Null gesetzt wird.
Dasselbe gilt für das Personal, welche den Zweisprachigkeitsnachweis nicht nachreicht, aber welches im Sinne von Art. 32 des Bereichsvertrages vom 27. Juni 2013 mindestens ein Jahr Landesdienst angereift hat.