1. Die unbefristete Aufnahme des Kindergartenpersonals mit Eignung im jeweiligen Berufsbild erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Stellenplanbeschlusses aufgrund des Kriteriums des höheren Dienstalters, unter der Voraussetzung, dass das betroffene Personal in der Versetzungsrangordnung laut Artikel 8 eingetragen ist.
2. Die Landesverwaltung legt mit eigener Maßnahme die für die unbefristete Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen fest. Die unbefristete Aufnahme erfolgt ab Beginn des Kindergartenjahres, welches auf diese Maßnahme folgt, und unterliegt der Voraussetzung, dass das betroffene Personal eine ganzjährige Stelle wählt.
3. Für die Berechnung des Dienstalters wird nur jenes Personal mit Eignung berücksichtigt, welches zum Stichtag 1. September des Kindergartenjahres, welches der unbefristeten Aufnahme vorausgeht, bereits sämtliche Voraussetzungen für die unbefristete Aufnahme besitzt.