1. Das Personal, welches bei der Stellenwahl abwesend ist bzw. sich nicht wie vorgeschrieben vertreten lässt, wird als verzichtend angesehen.
2. Das Personal, welches keine Auswahl trifft, wird als verzichtend angesehen. Ebenso verzichtet, wer in der vorgesehenen Zeit keine Stelle wählt.
3. Der Verzicht ist immer auf das Kindergartenjahr sowie auf das Berufsbild bezogen.
4. Im Sinne dieses Artikels als verzichtend angesehen zu werden, bedeutet für neue Aufträge erst wieder kontaktiert zu werden, sobald die betreffenden Rangordnungen für das jeweilige Berufsbild (Versetzungsrangordnung und Rangordnung für die befristete Aufnahme) mindestens einmal durchlaufen wurden.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels werden nicht für das Personal angewandt, das nur mehr Stellen über 50 km vom Wohnsitz oder ab der Landesgrenze, wenn der Wohnsitz außerhalb derselben liegt, wählen kann oder das andere schwerwiegende Gründe für den Verzicht geltend macht, welche vom Direktor/der Direktorin der Abteilung Personal als triftig anerkannt werden.