1. Das befristete Personal mit Eignung, das zum Zeitpunkt der Ausschlussfrist laut Artikel 15 für über vier Jahre durchgehend kein Arbeitsverhältnis in einem Berufsbild des Kindergartenpersonals hatte, verliert die Eignung für die unbefristete Aufnahme. Bei einem neuen Ansuchen um Wiedereintragung in die Rangordnung erfolgt diese unter Anwendung der gegenständlichen Regelung in die Rangordnung für die befristete Aufnahme.
2. Das unbefristete Personal, welches das Arbeitsverhältnis gekündigt hat und zum Zeitpunkt der Ausschlussfrist laut Artikel 15 für über acht Jahre durchgehend kein Arbeitsverhältnis in einem Berufsbild des Kindergartenpersonals hatte, verliert die Eignung für die unbefristete Aufnahme. Bei einem neuen Ansuchen um Wiedereintragung in die Rangordnung erfolgt diese unter Anwendung der gegenständlichen Regelung in die Rangordnung für die befristete Aufnahme.
3. Wer aufgrund dieser Bestimmungen nicht die Eignung verloren hat, aber dessen Gesuch verfallen ist, wird bei einem neuen Ansuchen um Wiedereintragung in die Rangordnung mit Eignung in die Rangordnung für die befristete Aufnahme eingetragen.