1. Das Personal auf einer Springerstelle steht dem jeweiligen Kindergartensprengel für die Abdeckung kurzer Absenzen zur Verfügung. Bis zu fünf Tagen werden somit in der Regel keine Ersatzaufträge erteilt.
2. Das Personal auf einer Springerstelle ist verpflichtet, falls erforderlich, ein eigenes Fahrzeug für die Fahrten zu den verschiedenen Arbeitsorten zu verwenden.
3. Im Stellenverzeichnis wird für die Springerstellen der vorrangige Einsatzort angegeben. Dieser vorrangige Einsatzort ist Bezugspunkt für die Fahrtspesenvergütung und kann nur im Einvernehmen mit dem Personal während des Schuljahres geändert werden. Dienstsitz ist der entsprechende Kindergartensprengel.
4. Die Anzahl der zusätzlichen Springerstellen, welche außerhalb des Stellenplankontingents geführt werden, wird im jeweiligen Plansollbeschluss festgelegt. Die konkrete Zuteilung dieser Stellen an die Kindergartensprengel erfolgt durch die einzelnen Kindergarteninspektorate oder Landesdirektionen.
5. Die Bestimmungen bezüglich der internen Zuweisungen laut Artikel 4 kommen auch zwischen dem Personal auf Springerstellen zur Anwendung, welches den Dienstsitz am selben Kindergartensprengel hat.