1. In Abweichung zum Artikel 20 muss das Personal ladinischer Muttersprache bereits zum Zeitpunkt des Antrages für die Aufnahme im Besitz der vom Gesetz und Kollektivvertrag vorgesehenen Sprachnachweise sein. Immer unter der Voraussetzung, dass es im Besitz dieser Sprachnachweise ist, kann das Personal ladinischer Muttersprache auch in die deutsche oder italienische Rangordnung eingetragen werden, je nachdem, ob das Abschlusszeugnis an einer Oberschule in deutscher oder italienischer Unterrichtssprache erworben wurde. Nach Abschluss einer Oberschule in den ladinischen Ortschaften ist die Eintragung in die Rangordnungen aller drei Sprachen möglich.