1. Es gibt ein eigenes Verzeichnis für Integrationskindergärtner/Integrationskindergärtnerinnen, welche die entsprechenden Stellen im Rahmen einer vorgezogenen Stellenwahl wählen können.
2. In diesem Verzeichnis wird das Personal in der gleichen Position (Ebene/Kategorie und Punkte) wie in der allgemeinen Rangordnung „Kindergärtner/Kindergärtnerin“ gereiht.
3. Wenn das unbefristete Personal, welches die Zugangsvoraussetzungen als Integrationskindergärtnerin/Integrationskindergärtner besitzt, die entsprechende Stelle verliert, nimmt es sowohl in diesem Verzeichnis als auch in der allgemeinen Rangordnung für „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ die Position als Stellenverlierer ein, mit Ausnahme der folgenden Bestimmung in Absatz 4.
4. Wenn im selben Kindergarten eine unbefristete Stelle als „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ mit gleicher oder höherer Wochenstundenanzahl nach den anderen eventuellen internen Zuweisungen noch verfügbar ist, wird diese dem Personal laut Absatz 3 angeboten. Wenn diese Stelle nicht angenommen wird, nimmt das Personal nicht die Position als Stellenverlierer in der allgemeinen Rangordnung „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ ein.
5. Das in diesem Artikel genannte Personal, welches in Besitz des Spezialisierungstitels ist, kann nicht selbst die interne Zuweisung laut Artikel 4 auf eine Stelle beantragen, die nicht eine Integrationsstelle ist.