1. Das Personal, welches die Voraussetzungen laut Artikel 21 oder laut Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, erfüllt und für sich selbst in Anspruch nimmt, hat Vorrang in der jeweiligen Unterkategorie der Versetzungsrangordnung und der Rangordnung für die befristete Aufnahme. Wer hingegen diese Gesetzesbestimmung für die Betreuung einer anderen Person in Anspruch nimmt, hat Vorrang in der jeweiligen Unterkategorie der Rangordnung, unter der Voraussetzung, dass eine Stelle in der Gemeinde des Wohnsitzes der betreuten Person gewählt wird. Wenn keine Stelle in dieser Gemeinde zur Verfügung steht, muss eine in der nächstnäheren Gemeinde verfügbare Stelle gewählt werden. Das Anrecht auf den Vorrang besteht deshalb nicht, wenn die betreute Person den Wohnsitz in einer Gemeinde außerhalb der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol hat. Die Frist für die Einreichung des Gesuches und der entsprechenden Unterlagen für die Inanspruchnahme des Vorranges verfällt, wenn sie nicht bis spätestens fünf Tage nach der Veröffentlichung der vorläufigen Rangordnung vorgelegt werden. Das Gesuch gilt ausschließlich für das unmittelbar darauffolgende Kindergartenjahr.