1. Vorliegende Regelung betrifft die Teilzeitarbeit und die Stellenvergabe, einschließlich Versetzungen, an das Kindergartenpersonal.
2. Unter Kindergartenpersonal im Sinne dieser Regelung versteht man das Personal, welches in folgenden Berufsbildern des Kindergartenbereiches arbeitet:
a) Pädagogischer Mitarbeiter/pädagogische Mitarbeiterin (Berufsbild niedrigerer Funktionsebene),
b) Kindergärtner/Kindergärtnerin (Berufsbild höherer Funktionsebene).
3. Unter Sonderstellen im Sinne dieser Regelung versteht man folgende Stellen, sofern sie im Stellenverzeichnis entsprechend klassifiziert sind:
a) Zusatzstellen,
b) Stellen für die Integration von Kindern mit Beeinträchtigung,
c) Stellen für das Zweitsprachenprojekt L2,
d) zusätzliche Springerstellen.
Die Stellen für den verlängerten Stundenplan gelten nicht als Sonderstellen.
4. Unter ganzjähriger Stelle im Sinne dieser Regelung versteht man eine freie Stelle oder eine Ersatzstelle, welche bereits zum Zeitpunkt der Stellenwahl mindestens 210 Tage umfassen.