1. Sofern sich die Dienstabwesenheit des Stelleninhabers/der Stelleinhaberin ohne Unterbrechung über das vorgesehene Verfallsdatum hinaus hinzieht, verlängert sich der zugeteilte Ersatzauftrag um den entsprechenden Zeitraum. Eventuelle Unterbrechungen, die nur die Wochenenden betreffen, gelten nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung. Die Verlängerung des Ersatzauftrages kann abgelehnt werden, sofern diese Verlängerung eine Änderung des Ersatzauftrages mit sich bringt.
2. Wird die Stelle, welche mit einem Ersatzauftrag besetzt ist, während des Kindergartenjahres zu einer freien Stelle, wird die Ersatzkraft von Amts wegen, ohne andere Wahlmöglichkeit, während dieses Kindergartenjahres auf diese freie Stelle zugewiesen.