1. Die Direktberufung ist nur bei Erschöpfung der Rangordnung und mit Begründung der Auswahl zulässig. Die freien Stellen, aber nicht die Ersatzstellen, müssen zudem vorher auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentlicht werden. Bei der Direktberufung dürfen die von der Rechtsordnung vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen nicht überschritten werden, es sei denn, dies ist für die Abdeckung des essentiellen Dienstes unumgänglich. Die Verantwortung für das Verfahren liegt beim einzelnen Kindergartensprengel.
2. Das Personal muss für die Direktberufung jährlich einen eigenen Antrag an die Kindergartensprengel stellen.
3. Die Aufnahme erfolgt durch Bewerbungsgespräche, um das am besten geeignete Personal auszuwählen.
4. Um den essenziellen Kindergartendienst gewährleisten zu können, kann bei der Direktberufung auch Personal ohne die Zugangsvoraussetzungen aufgenommen werden. Das Personal, welches die Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Berufsbild erfüllt, hat aber in jedem Fall Vorrang.