(1) Jedes zum Verkauf angebotene Produkt, muss, unabhängig davon, wo es sich befindet, mit dem Verkaufspreis versehen sein, der auf einem Schild oder auf andere Weise unmissverständlich und gut sichtbar angezeigt werden muss.
(2) Die Ausweisung eines Artikels mit zwei verschiedenen Preisen ist verboten, sofern es sich nicht um außerordentliche Verkäufe oder Verkäufe unter dem Einkaufspreis handelt.
(3) Bei zum Verkauf angebotenen Goldschmiedearbeiten, Edelsteinen, Antiquitäten, Pelz¬waren und Modellen der Haute Couture kann die in Absatz 1 genannte Preisauszeichnung auch durch ein kleines Schild auf dem einzelnen Produkt erfolgen, das nur im Geschäft sichtbar ist.
(4) Während der unbedingt erforderlichen Zeitspanne, in der die Waren zur Ausstellung vorbereitet werden, muss der Preis auf diesen Waren nicht angegeben werden.
(5) Werden mehrere gleiche oder gleichwertige Waren gemeinsam ausgestellt, so kann dafür ein einziges Schild verwendet werden.
(6) In Selbstbedienungsläden und -abteilungen besteht die Pflicht der Preisangabe auf allen Waren, die zum Verkauf angeboten werden. Für Produkte, auf welchen der Einzelhandelspreis bereits unmissverständlich, gut lesbar und für die Kundschaft gut sichtbar aufgedruckt ist, gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht. 26)
(7) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Angabe der Einzelhandelspreise je Maßeinheit bleiben aufrecht.
(8) An Tankstellen ist ein von der Straße aus gut sichtbares Schild anzubringen, auf dem ausschließlich die tatsächlich angewandten Preise der Treibstoffe anzuzeigen sind.