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1. Der Code für die Ticketbefreiung „BZ6" wird für fachärztliche, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und weiterführende Leistungen eingerichtet. Der für ein Jahr gültige Befreiungscode wird vom Case Manager oder vom Arzt der Notaufnahme ausgestellt und auf der Grundlage der klinischen und/oder psychologischen Situation des Opfers von Jahr zu Jahr durch den Case Manager des Opfers erneuert.
2. Der Sanitätsbetrieb legt Methoden für die Erteilung, Zuweisung und Berichterstattung der Ticketbefreiung fest, mit denen die Vertraulichkeit der Daten über das Gewaltopfer gewährleistet werden kann. Die erbrachten Leistungen werden im jeweiligen Datenfluss in anonymisierter Form erfasst.
3. Der Sanitätsbetrieb aktualisiert die Betreuungsprotokolle auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Maßnahme.
4. Der gegenständliche Beschluss tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
5. Die Deckung der für das Jahr 2024 in Höhe von 60.000,00 Euro geschätzten Ausgaben ist durch die ungebundene Zuweisung, welche mit BLR Nr. 1044/2023 auf dem Kapitel U13011.0000 zweckgebunden wurde, gewährleistet.
6. Diese Maßnahme wird dem Südtiroler Sanitätsbetrieb zur Umsetzung und Übermittlung an alle betroffenen internen und externen Stellen digital übermittelt.
7. Der gegenständliche Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol gemäß Art. 28 Abs. 1 des L.G. Nr. 17 vom 22. Oktober 1993, in geltender Fassung, veröffentlicht, da diese Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.