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1. Folgende Änderungen an den „Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen” laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 795 vom 18. Juli 2017, werden genehmigt:
a) Artikel 5 Punkt 5.1 erhält folgende Fassung:
„5.1 Allgemeine Erfordernisse
1. Die Trägerkörperschaft stellt Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben und mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben zur Erbringung der für die stationären und teilstationären Diensten vorgesehenen sozialen Leistungen, unter Berücksichtigung der Aufgaben der jeweiligen Berufsbilder, zur Verfügung. Dieses Personal betreut die Nutzerin und den Nutzer nicht während eines Krankhausaufenthalts.
2. Die Trägerkörperschaften arbeiten, sofern im Einklang mit den Tätigkeiten und der Organisation der Dienste, mit ehrenamtlich Tätigen sowie mit Praktikantinnen und Praktikanten zusammen.“
b) Artikel 5 Punkt 5.2 erhält folgende Fassung:
„5.2 Sozialpädagogisches Personal
1. Für die sozialpädagogischen Aufgaben geeignete Berufsbilder sind:
a) Behindertenerzieherin/Behindertenerzieher,
b) Sozialpädagogin/Sozialpädagoge,
c) Arbeitserzieherin/Arbeitserzieher, beschränkt auf die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung,
d) Soziologin/Soziologe und Pädagogin/ Pädagoge,
e) Sozialassistentin/Sozialassistent.“
c) Artikel 5 Punkt 5.3 erhält folgende Fassung:
„5.3 Personal mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben
1. Für die Betreuungs- und Pflegeaufgaben geeignete Berufsbilder sind:
a) Betreuerin/Betreuer für Menschen mit Behinderung,
b) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer,
c) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer in Ausbildung,
d) Fachkraft für Arbeitsinklusion, beschränkt auf die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung,
e) Pflegehelferin/Pflegehelfer,
f) Pflegehelferin/Pflegehelfer mit Zusatzausbildung im Gesundheitswesen,
g) Pflegehelferin/Pflegehelfer in Ausbildung,
h) Altenpflegerin/Altenpfleger und Familienhelferin/Familienhelfer.“
d) Artikel 5 Punkt 5.4 erhält folgende Fassung:
„5.4 Aufnahme von anderem, ähnlich qualifiziertem und von nicht qualifiziertem Personal
1. Findet die Trägerkörperschaft kein Personal der oben genannten Berufsbilder, kann er auch anderes, ähnlich qualifiziertes Personal bis zu einer Höchstgrenze von 45% des im Stellenplan dafür vorgesehenen Personals einstellen:
a) für die sozialpädagogischen Aufgaben: Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, Technikerinnen und Techniker für die psychiatrische Rehabilitation und sonstige geeignete Berufsbilder im sozialpädagogischen und gesundheitlichen Bereich,
b) für die Betreuungs- und Pflegeaufgaben: Fachkräfte für soziale Dienste und sonstige geeignete Berufsbilder im sozialen, pädagogischen und gesundheitlichen Bereich,
c) in den Diensten zur Arbeitsbeschäftigung kann Personal im Besitz einer handwerklichen Berufsqualifikation, wie z.B. Tischlerinnen und Tischler, Keramikerinnen und Keramiker, Malerinnen und Maler, Schneiderinnen und Schneider, die dem Bedarf und der angebotenen Tätigkeiten des Dienstes zur Arbeitsbeschäftigung entspricht, aufgenommen werden. Zur Berechnung des Personalparameters gilt dieses Personal als Personal mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben.
2. In begründeten Ausnahmefällen und unter Gewährleistung der Sicherheit und einer angemessenen Betreuung kann die Trägerkörperschaft nicht qualifiziertes Personal im Besitz der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zu den oben beschriebenen Berufsbildern vorübergehend bis zu der oben genannten Höchstgrenze beschäftigen.
3. Die Trägerkörperschaft verpflichtet das Personal mit handwerklicher Berufsqualifikation und das nicht qualifizierte Personal zur Teilnahme an geeigneten Weiterbildungskursen.“
e) Artikel 5 Punkt 5.6 ist aufgehoben.
f) Artikel 5 Punkt 5.7 erhält folgende Fassung:
„5.7 Dienstleiterin/Dienstleiter
1. Die Aufgaben der Dienstleiterin/des Dienstleiters umfassen sozialpädagogische, Verwaltungs- und technische Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Führung des Dienstes. Zu den Aufgaben zählen: die Verwaltung der Dokumentation, die Überprüfung der Vollständigkeit und der Einheitlichkeit der individuellen Projekte, die Förderung der Qualität des Dienstes, Bildungsmaßnahmen für das Mitarbeiterteam, die Vernetzung des Dienstes mit anderen Einrichtungen vor Ort und die Zusammenarbeit mit den Familien und eventuell den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzer. In besonderen Situationen kann sie/er auch Betreuungs- und Pflegeaufgaben ausüben. Die Aufgaben der Dienstleiterin/des Dienstleiters sind schriftlich festgelegt.“
g) Artikel 5 Punkt 5.8 ist aufgehoben.
h) Artikel 5 Punkt 5.9 erhält folgende Fassung:
„5.9 Parameter des sozialpädagogischen Personals und des Personals mit Pflege- und Betreuungsaufgaben
1. Die Trägerkörperschaft garantiert, dass die nachfolgenden Personalparameter für jeden Dienst eingehalten werden. Es handelt sich um einen Standard, der auf der Grundlage des Bedarfs an Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer erhöht oder in begründeten und dokumentierten Fällen um nicht mehr als 20% verringert werden kann.
2. Für die Berechnung des Parameters wird die Stelle der Dienstleiterin/des Dienstleiters nur für Wochenstunden angerechnet, in denen sie/er sozialpädagogische, Betreuungs- und Pflegeaufgaben leistet und somit nicht für die Zeit, die für die Koordinierung des Dienstes aufgewendet wird.
3. Die Trägerkörperschaft legt für jeden einzelnen Dienst die Anzahl des Personals mit sozialpädagogischen Aufgaben und mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben auf der Grundlage des Gesamtbedarfs der Nutzerinnen und Nutzer fest. In jedem Fall muss in jedem Dienst die Anwesenheit von Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben im Ausmaß von 2 Wochenstunden pro Nutzerin und Nutzer gewährleistet sein. Es handelt sich um einen Standard, der auf der Grundlage des sozialpädagogischen Bedarfs der Nutzerinnen und Nutzer erhöht oder in begründeten und dokumentierten Fällen um nicht mehr als 20% verringert werden kann.
4. Die Personalparameter beziehen sich auf die Fachkräfte im Dienst in Vollzeit auf der Grundlage der im bereichsübergreifenden Landeskollektivvertrag festgelegten Arbeitszeit.
5. Die Personalparameter in den stationären Diensten werden auf der Grundlage der besetzten Plätze berechnet. In den Wohnhäusern und vollbetreuten Wohngemeinschaften schließt der Parameter die nächtliche Betreuung ein.
6. Die Personalparameter in den teilstationären Diensten werden auf der Grundlage der Anwesenheitszeiten der Nutzerinnen und Nutzer mit folgendem Verhältnis berechnet:
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit bis zu 12 Wochenstunden: 0,3 Nutzerinnen/Nutzer,
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit zwischen 13 und 20 Wochenstunden: 0,5 Nutzerinnen/Nutzer,
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit zwischen 21 und 35 Wochenstunden: 1 Nutzerin/Nutzer,
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit über 35 Wochenstunden: 1,3 Nutzerinnen/Nutzer.
7. Wo vorgesehen, wird bei der Berechnung auch die Pflegestufe der Nutzerinnen und Nutzer laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, berücksichtigt. Den Personalbedarf für Menschen mit Behinderungen, bei denen die Pflegebedürftigkeit noch nicht anerkannt wurde, bewertet die Dienstleiterin oder der Dienstleiter im Einvernehmen mit der Direktorin/dem Direktor der Trägerkörperschaft, in Analogie zu den Pflegestufen der bereits im Dienst anwesenden Personen.
8. Der Personalparameter des einzelnen Dienstes ist in jedem Fall hinsichtlich des jeweiligen festgelegten Standards in folgenden Fällen erhöht:
a) in stationären Diensten, in denen Rotationsplätze besetzt werden,
b) in den teilstationären Diensten, die von mehr als 50 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer in Teilzeit besucht werden.
9. Um die Berechnung des Personalbedarfs zu vereinfachen, werden die Hundertstel nach dem Komma ab 5 Hundertstel und auf das nächste volle Zehntel aufgerundet und unter 5 Hundertstel auf das nächste Zehntel abgerundet.
10. Nach der Bewertung des Pflegebedarfs der Nutzerinnen und Nutzer der vollbetreuten Wohngemeinschaften kann die Trägerkörperschaft die nächtliche Anwesenheit auch durch eigens ausgebildete Studierende oder andere von der Trägerkörperschaft bestimmten Personengruppen gewährleisten.
5.9.1 Personalparameter in den Wohngemeinschaften und in den Wohnhäusern
1. In den Wohngemeinschaften ist der Personalparameter von einer Personaleinheit je vier Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet.
2. In den Wohnhäusern und den vollbetreuten Wohngemeinschaften sind folgende Personalparameter gewährleistet:
a) für selbständige Nutzerinnen und Nutzer:
- eine Personaleinheit für 1,6 Nutzerinnen/Nutzer,
b) für Nutzerinnen/Nutzer, die in der ersten Pflegestufe eingestuft sind:
- eine Personaleinheit für je 1,15 Nutzerinnen/Nutzer,
c) für Nutzerinnen/Nutzer, die in der zweiten Pflegestufe eingestuft sind:
- eine Personaleinheit für je 0,95 Nutzerinnen/Nutzer,
d) für Nutzerinnen/Nutzer, die in der dritten und vierten Pflegestufe eingestuft sind:
- eine Personaleinheit für je 0,9 Nutzerinnen/Nutzer.
3. In den Wohnhäusern mit integrierter Tagesbetreuung sind folgende Personalparameter gewährleistet: Summe der für das Wohnhaus vorgesehenen Personalparameter und jener der unten angeführten Dienste zur Arbeitsbeschäftigung oder sozialpädagogischen Tagesstätten.
5.9.2 Personalparameter in den Trainingswohnungen
1. In den Trainingswohnungen ist der Personalparameter von einer Personaleinheit je sechs Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet.
5.9.3 Personalparameter in den Diensten zur Arbeitsbeschäftigung und in den sozialpädagogischen Tagesstätten
1. In den Diensten zur Arbeitsbeschäftigung und den sozialpädagogischen Tagesstätten sind folgende Personalparameter gewährleistet:
a) für selbständige Nutzerinnen und Nutzer:
- eine Personaleinheit je 4,5 Nutzerinnen/Nutzer,
b) für Nutzerinnen und Nutzer, die in der ersten und zweiten Pflegestufe eingestuft sind:
- eine Personaleinheit je 4 Nutzerinnen/Nutzer,
c) für Nutzer und Nutzerinnen, die in der dritten und vierten Pflegestufe eingestuft sind:
- eine Personaleinheit je 1,65 Nutzerinnen/Nutzer.“
i) Artikel 5 Punkt 5.12 erhält folgende Fassung:
„5.12 Weiterbildung des Personals
1. Die Trägerkörperschaft garantiert die Weiterbildung des Personals und verfügt über einen jährlichen Weiterbildungsplan.
2. Die Trägerkörperschaft bietet dem Personal regelmäßige Supervision, Coaching oder andere geeignete Beratungsinstrumente an.“
j) Artikel 5 Punkt 5.13 ist aufgehoben.
k) Artikel 5 Punkt 5.14 erhält folgende Fassung:
„5.14 Team- und Netzwerkarbeit
1. Der Dienst organisiert regelmäßige Treffen des Teams für den Informationsaustausch und der gemeinsamen Besprechung der Ziele und dokumentiert die Ergebnisse.
2. Der Dienst gewährleistet den Informationsaustausch innerhalb des Teams.
3. Der Dienst gewährleistet den Informationsaustausch mit anderen Diensten und dokumentiert die Ergebnisse.“
l) Artikel 5 Punkt 5.15 ist aufgehoben.
2. Folgende Änderung an den „Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der stationären und teilstationären Sozialdienste für Menschen mit einer psychischen Erkrankung” laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 821 vom 1. Juli 2014 wird genehmigt:
a) Abschnitt 2 Punkt 2.2.1 erhält folgende Fassung:
„2.2.1 Allgemeine Anforderungen
Die Trägerkörperschaft stellt Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben und mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben zur Erbringung der für die stationären und teilstationären Diensten vorgesehenen sozialen Leistungen, unter Berücksichtigung der Aufgaben der jeweiligen Berufsbilder, zur Verfügung. Dieses Personal betreut die Nutzerin und den Nutzer nicht während eines Krankhausaufenthalts.
Die Trägerkörperschaften arbeiten, sofern im Einklang mit den Tätigkeiten und der Organisation der Dienste, mit ehrenamtlich Tätigen sowie mit Praktikantinnen und Praktikanten zusammen.“
b) Abschnitt 2 Punkt 2.2.2 erhält folgende Fassung:
„2.2.2 Sozialpädagogisches Personal und Personal mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben
Für die sozialpädagogischen Aufgaben geeignete Berufsbilder sind:
a) Behindertenerzieherin/Behindertenerzie-her,
b) Sozialpädagogin/Sozialpädagoge,
c) Arbeitserzieherin/Arbeitserzieher, beschränkt auf die Arbeitsrehabilitationsdienste und Berufstrainingszentren,
d) Soziologin/Soziologe und Pädagogin/ Pädagoge,
e) Sozialassistentin/Sozialassistent.
Für die Betreuungs- und Pflegeaufgaben geeignete Berufsbilder sind:
a) Betreuerin/Betreuer für Menschen mit Behinderung,
b) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer,
c) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer in Ausbildung,
d) Fachkraft für Arbeitsinklusion, beschränkt auf die Arbeitsrehabilitationsdienste und Berufstrainingszentren,
e) Pflegehelferin/Pflegehelfer,
f) Pflegehelferin/Pflegehelfer mit Zusatzausbildung im Gesundheitswesen,
g) Pflegehelferin/Pflegehelfer in Ausbildung,
h) Altenpflegerin/Altenpfleger und Familienhelfer/Familienhelferin.“
Findet die Trägerkörperschaft kein Personal der oben genannten Berufsbilder, kann er auch anderes, ähnlich qualifiziertes Personal bis zu einer Höchstgrenze von 45% des im Stellenplan dafür vorgesehenen Personals einstellen:
a) für die sozialpädagogischen Aufgaben: Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, Technikerinnen und Techniker für die psychiatrische Rehabilitation und sonstige geeignete Berufsbilder im sozialpädagogischen und gesundheitlichen Bereich,
b) für die Betreuungs- und Pflegeaufgaben: Fachkräfte für soziale Dienste und sonstige geeignete Berufsbilder im sozialen, pädagogischen und gesundheitlichen Bereich,
c) in den Diensten zur Arbeitsbeschäftigung kann Personal im Besitz einer handwerklichen Berufsqualifikation, wie z.B. Tischlerinnen und Tischler, Keramikerinnen und Keramiker, Malerinnen und Maler, Schneiderinnen und Schneider, die dem Bedarf und der angebotenen Tätigkeiten des Dienstes zur Arbeitsbeschäftigung entspricht, aufgenommen werden. Zur Berechnung des Personalparameters gilt dieses Personal als Personal mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben.
In begründeten Ausnahmefällen und unter Gewährleistung der Sicherheit und einer angemessenen Betreuung kann die Trägerkörperschaft nicht qualifiziertes Personal im Besitz der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zu den oben beschriebenen Berufsbildern vorübergehend bis zu der oben genannten Höchstgrenze beschäftigen.
Die Trägerkörperschaft verpflichtet das Personal mit handwerklicher Berufsqualifikation und das nicht qualifizierte Personal zur Teilnahme an geeigneten Weiterbildungskursen.“
c) Abschnitt 2 Punkt 2.2.4 ist aufgehoben.
d) Abschnitt 2 Punkt 2.2.5 erhält folgende Fassung:
„2.2.5 Dienstleiterin/Dienstleiter
Die Aufgaben der Dienstleiterin/des Dienstleiters umfassen sozialpädagogische, Verwaltungs- und technische Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Führung des Dienstes. Zu den Aufgaben zählen: die Verwaltung der Dokumentation, die Überprüfung der Vollständigkeit und der Einheitlichkeit der individuellen Projekte, die Förderung der Qualität des Dienstes, Bildungsmaßnahmen für das Mitarbeiterteam, die Vernetzung des Dienstes mit anderen Einrichtungen vor Ort und die Zusammenarbeit mit den Familien und eventuell den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzer. In besonderen Situationen kann sie/er auch Betreuungs- und Pflegeaufgaben ausüben. Die Aufgaben der Dienstleiterin/des Dienstleiters sind schriftlich festgelegt.“
e) Abschnitt 2 Punkt 2.2.6 ist aufgehoben.
f) Abschnitt 2 Punkt 2.2.7 erhält folgende Fassung:
„2.2.7 Parameter des sozialpädagogischen Personals und des Personals mit Pflege- und Betreuungsaufgaben
Die Trägerkörperschaft garantiert, dass die nachfolgenden Personalparameter für jeden Dienst eingehalten werden. Es handelt sich um einen Standard, der auf der Grundlage des Bedarfs an Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer erhöht oder in begründeten und dokumentierten Fällen um nicht mehr als 20% verringert werden kann.
Für die Berechnung des Parameters wird die Stelle der Dienstleiterin/des Dienstleiters nur für Wochenstunden angerechnet, in denen sie/er sozialpädagogische, Betreuungs- und Pflegeaufgaben leistet und somit nicht für die Zeit, die für die Koordinierung des Dienstes aufgewendet wird.
Die Trägerkörperschaft legt für jeden einzelnen Dienst die Anzahl des Personals mit sozialpädagogischen Aufgaben und mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben auf der Grundlage des Gesamtbedarfs der Nutzerinnen und Nutzer fest. In jedem Fall muss in jedem Dienst die Anwesenheit von Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben im Ausmaß von 2 Wochenstunden pro Nutzerin und Nutzer gewährleistet sein. Es handelt sich um einen Standard, der auf der Grundlage des sozialpädagogischen Bedarfs der Nutzerinnen und Nutzer erhöht oder in begründeten und dokumentierten Fällen um nicht mehr als 20% verringert werden kann.
Die Personalparameter beziehen sich auf die Fachkräfte im Dienst in Vollzeit auf der Grundlage der im bereichsübergreifenden Landeskollektivvertrag festgelegten Arbeitszeit.
Die Personalparameter in den Wohngemeinschaften werden auf der Grundlage der besetzten Plätze berechnet.
Die Personalparameter in den teilstationären Diensten werden auf der Grundlage der Anwesenheitszeiten der Nutzerinnen und Nutzer mit folgendem Verhältnis berechnet:
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit bis zu 12 Wochenstunden: 0,3 Nutzerinnen/Nutzer,
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit zwischen 13 und 20 Wochenstunden: 0,5 Nutzerinnen/Nutzer,
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit zwischen 21 und 35 Wochenstunden: 1 Nutzerin/Nutzer,
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit über 35 Wochenstunden: 1,3 Nutzerinnen/Nutzer.
Der Personalparameter des einzelnen teilstationären Dienstes ist in jedem Fall hinsichtlich des jeweiligen festgelegten Standards erhöht, wenn mehr als 50 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer den Dienst in Teilzeit besuchen.
Um die Berechnung des Personalbedarfs zu vereinfachen, werden die Hundertstel nach dem Komma ab 5 Hundertstel und auf das nächste volle Zehntel aufgerundet und unter 5 Hundertstel auf das nächste Zehntel abgerundet.“
g) Abschnitt 2 Punkt 2.2.7.1 erhält folgende Fassung:
„2.2.7.1 Personalparameter in den Wohngemeinschaften
In den Wohngemeinschaften ist der Personalparameter von einer Personaleinheit je drei Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet.“
h) Abschnitt 2 Punkt 2.2.7.2 erhält folgende Fassung:
„2.2.7.2 Personalparameter in den teilstationären Diensten
In den Arbeitsrehabilitationsdiensten ist der Personalparameter von einer Personaleinheit je vier Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet.
In den Berufstrainingszentren ist der Personalparameter von einer Personaleinheit je drei Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet.
In den sozialpädagogischen Tagesstätten ist der Personalparameter von einer Personaleinheit je sieben Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet.“
i) Abschnitt 2 Punkt 2.3.1 erhält folgende Fassung:
„2.3.1 Weiterbildung des Personals
Die Trägerkörperschaft garantiert die Weiterbildung des Personals und verfügt über einen jährlichen Weiterbildungsplan.
Die Trägerkörperschaft bietet dem Personal regelmäßige Supervision, Coaching oder andere geeignete Beratungsinstrumente an.“
j) Abschnitt 2 Punkt 2.3.2 ist aufgehoben.
k) Abschnitt 2 Punkt 2.3.3 folgende Fassung:
„2.3.3 Team- und Netzwerkarbeit
Der Dienst organisiert regelmäßige Treffen des Teams für den Informationsaustausch und der gemeinsamen Besprechung der Ziele und dokumentiert die Ergebnisse.
Der Dienst gewährleistet den Informationsaustausch innerhalb des Teams.
Der Dienst gewährleistet den Informationsaustausch mit anderen Diensten und dokumentiert die Ergebnisse.“
l) Abschnitt 2 Punkt 2.3.4 ist aufgehoben.
3. Folgende Änderung an den „Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen” laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 733 vom 24. Juli 2018, wird genehmigt:
a) Artikel 5 Punkt 5.1 erhält folgende Fassung:
„5.1 Allgemeine Anforderungen
1. Der Träger stellt Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben und mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben zur Erbringung der für die stationären und teilstationären Diensten vorgesehenen sozialen Leistungen, unter Berücksichtigung der Aufgaben der jeweiligen Berufsbilder, zur Verfügung. Dieses Personal betreut die Nutzerin und den Nutzer nicht während eines Krankhausaufenthalts.
2. Die Träger arbeiten, sofern im Einklang mit den Tätigkeiten und der Organisation der Dienste, mit ehrenamtlich Tätigen sowie mit Praktikantinnen und Praktikanten zusammen.“
b) Artikel 5 Punkt 5.2 erhält folgende Fassung:
„5.2 Sozialpädagogisches Personal
1. Für die sozialpädagogischen Aufgaben geeignete Berufsbilder sind:
a) Behindertenerzieherin/Behindertenerzie-her,
b) Sozialpädagogin/Sozialpädagoge,
c) Arbeitserzieherin/Arbeitserzieher, beschränkt auf die Arbeitsrehabilitationsdienste,
d) Soziologin/Soziologe und Pädagogin/ Pädagoge,
e) Sozialassistentin/Sozialassistent.“
c) Artikel 5 Punkt 5.3 erhält folgende Fassung:
„5.3 Personal mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben
1. Für die Betreuungs- und Pflegeaufgaben geeignete Berufsbilder sind:
a) Betreuerin/Betreuer für Menschen mit Behinderung,
b) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer,
c) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer in Ausbildung,
d) Fachkraft für Arbeitsinklusion, beschränkt auf die Arbeitsrehabilitationsdienste,
e) Pflegehelferin/Pflegehelfer,
f) Pflegehelferin/Pflegehelfer mit Zusatzausbildung im Gesundheitswesen,
g) Pflegehelfer/Pflegehelferin in Ausbildung,
h) Altenpflegerin/Altenpfleger und Familienhelferin/Familienhelfer.“
d) Artikel 5 Punkt 5.4 erhält folgende Fassung:
„5.4 Aufnahme von anderem, ähnlich qualifiziertem und von nicht qualifiziertem Personal
1. Findet der Träger kein Personal der oben genannten Berufsbilder, kann er auch anderes, ähnlich qualifiziertes Personal bis 45% des im Stellenplan dafür vorgesehenen Personals einstellen:
a) für die sozialpädagogischen Aufgaben: Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, Technikerinnen und Techniker für die psychiatrische Rehabilitation und sonstige geeignete Berufsbilder im sozialpädagogischen und gesundheitlichen Bereich,
b) für die Betreuungs- und Pflegeaufgaben: Fachkräfte für soziale Dienste und sonstige geeignete Berufsbilder im sozialen, pädagogischen und gesundheitlichen Bereich,
c) in den Diensten zur Arbeitsbeschäftigung kann Personal im Besitz einer handwerklichen Berufsqualifikation, wie z.B. Tischlerinnen und Tischler, Keramikerinnen und Keramiker, Malerinnen und Maler, Schneiderinnen und Schneider, die dem Bedarf und der angebotenen Tätigkeiten des Dienstes zur Arbeitsbeschäftigung entspricht, aufgenommen werden. Zur Berechnung des Personalparameters gilt dieses Personal als Personal mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben.
2. In begründeten Ausnahmefällen und unter Gewährleistung der Sicherheit und einer angemessenen Betreuung kann der Träger nicht qualifiziertes Personal im Besitz der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zu den oben beschriebenen Berufsbildern vorübergehend bis zu der oben genannten Höchstgrenze beschäftigen.
3. Der Träger verpflichtet das Personal mit handwerklicher Berufsqualifikation und das nicht qualifizierte Personal zur Teilnahme an geeigneten Weiterbildungskursen.“
e) Artikel 5 Punkt 5.5 ist aufgehoben.
f) Artikel 5 Punkt 5.6 erhält folgende Fassung:
„5.6 Dienstleiterin/Dienstleiter
1. Die Aufgaben der Dienstleiterin/des Dienstleiters umfassen sozialpädagogische, Verwaltungs- und technische Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Führung des Dienstes. Zu den Aufgaben zählen: die Verwaltung der Dokumentation, die Überprüfung der Vollständigkeit und der Einheitlichkeit der individuellen Projekte, die Förderung der Qualität des Dienstes, Bildungsmaßnahmen für das Mitarbeiterteam, die Vernetzung des Dienstes mit anderen Einrichtungen vor Ort und die Zusammenarbeit mit den Familien und eventuell den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzer. In besonderen Situationen kann sie/er auch Betreuungs- und Pflegeaufgaben ausüben. Die Aufgaben der Dienstleiterin/des Dienstleiters sind schriftlich festgelegt.“
g) Artikel 5 Punkt 5.7 ist aufgehoben.
h) Artikel 5 Punkt 5.8 erhält folgende Fassung:
„5.8 Parameter des sozialpädagogischen Personals und des Personals mit Pflege- und Betreuungsaufgaben
1. Der Träger garantiert, dass die nachfolgenden Personalparameter für jeden Dienst eingehalten werden. Es handelt sich um einen Standard, der auf der Grundlage des Bedarfs an Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer erhöht oder in begründeten und dokumentierten Fällen um nicht mehr als 20% verringert werden kann.
2. Für die Berechnung des Parameters wird die Stelle der Dienstleiterin/des Dienstleiters nur für Wochenstunden angerechnet, in denen sie/er sozialpädagogische, Betreuungs- und Pflegeaufgaben leistet und somit nicht für die Zeit, die für die Koordinierung des Dienstes aufgewendet wird.
3. Der Träger legt für jeden einzelnen Dienst die Anzahl des Personals mit sozialpädagogischen Aufgaben und mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben auf der Grundlage des Gesamtbedarfs der Nutzerinnen und Nutzer fest. In jedem Fall muss in jedem Dienst die Anwesenheit von Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben im Ausmaß von 2 Wochenstunden pro Nutzerin und Nutzer gewährleistet sein. Es handelt sich um einen Standard, der auf der Grundlage des sozialpädagogischen Bedarfs der Nutzerinnen und Nutzer erhöht oder in begründeten und dokumentierten Fällen um nicht mehr als 20% verringert werden kann.
4. Die Personalparameter beziehen sich auf die Fachkräfte im Dienst in Vollzeit auf der Grundlage der im bereichsübergreifenden Landeskollektivvertrag festgelegten Arbeitszeit.
5. Die Personalparameter in den Wohngemeinschaften werden auf der Grundlage der besetzten Plätze berechnet.
6. Die Personalparameter in den teilstationären Diensten werden auf der Grundlage der Anwesenheitszeiten der Nutzerinnen und Nutzer mit folgendem Verhältnis berechnet:
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit bis zu 12 Wochenstunden: 0,3 Nutzerinnen/Nutzer,
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit zwischen 13 und 20 Wochenstunden: 0,5 Nutzerinnen/Nutzer,
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit zwischen 21 und 35 Wochenstunden: 1 Nutzerin/Nutzer,
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit über 35 Wochenstunden: 1,3 Nutzerinnen/Nutzer.
7. Der Personalparameter des einzelnen teilstationären Dienstes ist in jedem Fall hinsichtlich des jeweiligen festgelegten Standards erhöht, wenn mehr als 50 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer den Dienst in Teilzeit besuchen.
8. Um die Berechnung des Personalbedarfs zu vereinfachen, werden die Hundertstel nach dem Komma ab 5 Hundertstel und auf das nächste volle Zehntel aufgerundet und unter 5 Hundertstel auf das nächste Zehntel abgerundet.
5.8.1 Personalparameter in den Wohngemeinschaften
1. In den Wohngemeinschaften ist der Personalparameter von einer Personaleinheit je vier Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet.
5.8.2 Personalparameter in den Arbeitsrehabilitationsdiensten
1. In den Arbeitsrehabilitationsdiensten ist der Personalparameter von einer Personaleinheit je vier Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet.“
i) Artikel 5 Punkt 5.9 erhält folgende Fassung:
„5.9 Weiterbildung des Personals
1. Der Träger garantiert die Weiterbildung des Personals und verfügt über einen jährlichen Weiterbildungsplan.
2. Der Träger bietet dem Personal regelmäßige Supervision, Coaching oder andere geeignete Beratungsinstrumente an.“
j) Artikel 5 Punkt 5.10 ist aufgehoben.
k) Artikel 5 Punkt 5.11 erhält folgende Fassung:
„5.11 Team- und Netzwerkarbeit
1. Der Dienst organisiert regelmäßige Treffen des Teams für den Informationsaustausch und der gemeinsamen Besprechung der Ziele und dokumentiert die Ergebnisse.
2. Der Dienst gewährleistet den Informationsaustausch innerhalb des Teams.
3. Der Dienst gewährleistet den Informationsaustausch mit anderen Diensten und dokumentiert die Ergebnisse.“
l) Artikel 5 Punkt 5.12 ist aufgehoben.
4. die Zeitspanne, welche den Trägerkörperschaften der Sozialdienste zur Verfügung steht, um sich an die neuen obgenannten Änderungen der Personalparameter anzupassen, auf drei Jahre ab Genehmigung des gegenständlichen Beschlusses festzulegen.
5. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da die entsprechende Maßnahme die Allgemeinheit betrifft.