Mit eigenem Beschluss vom 31. August 2021, Nr. 752 (abgeändert mit Beschluss Nr. 104 vom 15.02.2022) wurde ein neuer Lehrbefähigender Ausbildungslehrgang Sekundarstufe und Musikschule eingeführt;
Dieses neue Ausbildungsmodell macht das derzeit für diese Lehrpersonen geltende Auswahlverfahren, das sich über 1 Schuljahr erstreckt, obsolet und nicht anwendbar.
Die derzeit geltenden Kriterien für die Auswahlverfahren sind im eigenen Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 286, abgeändert mit den Beschlüssen vom 3. Februar 2015, Nr. 130, vom 6. Dezember 2016, Nr. 1366, vom 16. Februar 2018, Nr. 143, vom 29. Jänner 2019, Nr. 36 und vom 17. März 2020 Nr. 184, enthalten;
Dieses aktuelle Modell muss, aufgrund der Anwendung des neuen Lehrbefähigungsverfahrens abgeändert und vereinfacht werden. Am besten geeignet sind dafür eigene Auswahlverfahren für befristete und unbefristete Stellen zur Erlangung der erforderlichen Eignung für die Aufnahme an die Musikschulen des Landes;
Die Kriterien dieser Verfahren müssen daher neugestaltet und in entsprechenden Ausschreibungen eingegliedert werden. Der Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 286, darf daher nicht mehr angewandt werden;
Das neue Konzept sieht weiterhin eine Rangordnung für befristete Anstellungen nach Titeln, sowie einen neuen Wettbewerb nach Prüfungen vor.
Das Dekret des Präsidenten der Republik vom 16. Juni 2023, Nr. 82 – Änderungen des D.P.R. vom 9. Mai 1994, Nr. 487 über die Aufnahme in den öffentlichen Dienst – ist am 14.07.2023 in Kraft getreten und hat die Möglichkeit von Auswahlverfahren nach Titeln abgeschafft. Die Regelung dieser Verfahren muss somit bis zur Ausarbeitung autonomer Landesgesetzgebungsbestimmungen teilweise ausgesetzt bleiben. Die Positionen der bestehenden Rangordnung sollen daher übergangsweise beibehalten werden, um sie mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung abzustimmen;
Bereits mit dem nun zu widerrufenden Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 286 wurde bestimmt, dass der Direktor/die Direktorin der Abteilung Personal mit eigenem Dekret die Einführung eines neuen Unterrichtsfachs oder die Schließung einer Rangordnung verfügt, sofern dies einer oder beide der für die Musikschulen des Landes zuständigen Bereiche mit entsprechender Begründung beantragen sollten. Die Weiterführung dieser Handhabe ist notwendig, um die Prozeduren zur Änderung der Unterrichtsfächer zu beschleunigen;
Die Leiter der betroffenen Bildungsdirektionen und der Musikschulen wurden sowohl durch entsprechende Sitzungen als auch durch schriftliche Mitteilungen miteinbezogen (Treffen vom 28.7 und 6.11.2023, Mitteilungen vom 16.10 und 01.12.2023);
Gemäß Artikel 16 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wurden die Gewerkschaften entsprechend informiert (Mitteilungen vom 23.10.2023 und vom 01.12.2023).
All dies vorausgeschickt
beschließt
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
Die Rahmenkriterien für die Aufnahmeverfahren an den Landesmusikschulen laut Anlage A, wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses, zu genehmigen.
Diese Regelung gilt für das Schuljahr 2024/25.
Die Regelung der Verfahren nach bloßen Titeln muss dennoch bis zur Ausarbeitung autonomer Landesgesetzgebung ausgesetzt bleiben.
Zum Zwecke der Verwendung der bestehenden Rangliste für dringende befristete Einstellungen, behalten die in der ab 15. Juni 2023 gültigen Rangliste enthaltenen Kandidaten/innen übergangsweise für das gesamte Schuljahr 2024/25 ihre Position bei, mit Ausnahme der erfolgten Streichungen und, bei Schulen mit italienischer Unterrichtssprache, allfälliger neuen Eignungen aufgrund von noch laufenden Verfahren.
Der eigene Beschluss über denselben Inhalt vom 11. März 2014, Nr. 286, abgeändert mit den Beschlüssen vom 3. Februar 2015, Nr. 130, vom 6. Dezember 2016, Nr. 1366, vom 16. Februar 2018, Nr. 143, vom 29. Jänner 2019, Nr. 36 und vom 17. März 2020 Nr. 184, findet für die Musikschulen mit Beginn der Verfahren für das Schuljahr 2024/25 keine Anwendung mehr, einschließlich der damit verbundenen Phasen der Antragstellung und Überprüfung der Gesuche und wird daher mit selber Wirkung aufgehoben.
Die Unterrichtsfächer an den Musikschulen, aufgrund der jeweiligen Ansuchen von Seiten der Musikschuldirektion bzw. der Bildungsdirektion, können mit Dekret der Abteilungsdirektion Personal festgelegt bzw. geändert werden;
Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino – Südtirol in Kraft.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.