Richtlinie zur Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in Trinkwasserschutzgebieten
1. Einmal jährlich werden Wasserproben aus bestimmten Trinkwasserbezugsquellen der öffentlichen Trinkwasserversorgung auf das vom Labor für Wasseranalysen und Chromatographie festgelegte Analysenprotokoll zu Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln untersucht. Das Analysenprotokoll wird auf der Grundlage von Informationen zu den im Land üblichen und empfohlenen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln erstellt. Diese Informationen stellt das Versuchszentrum Laimburg in Zusammenarbeit mit dem Amt für Obst- und Weinbau sowie den beiden Beratungsorganisationen, Beratungsring für Berglandwirtschaft (BRING) und Südtiroler Beratungsring für Obst- und Weinbau (SBR) der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz zur Verfügung.
2. Die Proben werden aus jenen Trinkwasserbezugsquellen der öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen, die entweder direkt in landwirtschaftlichen Intensivanbaugebieten liegen oder wenn mindestens 20 Prozent des Einzugsgebietes intensiv als landwirtschaftliche Flächen genutzt werden (Obst- und Weinbau, Gemüse- und Ackerbau) oder ein anderweitiger relevanter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln denkbar ist.
3. Bei Feststellung von Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln oder deren Metaboliten im Ausmaß von einem Zehntel oder mehr des gesetzlich zulässigen Grenzwerts wird der Betreiber der Trinkwasserleitung informiert und es erfolgt eine zweite Probennahme mit Wiederholung der Wasseranalysen.
4. Bei Bestätigung des Nachweises von Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln oder deren Metaboliten führt der Betreiber der Trinkwasserleitung halbjährlich weitere Analysen durch und informiert das Amt für nachhaltige Gewässernutzung darüber. Im Falle von Werten im Bereich des zulässigen Grenzwerts kann das Amt die Durchführung einer Umfeldanalyse seitens des Betreibers vorschreiben, sowie das Treffen von Vorsorgemaßnahmen.
1. In den Trinkwasserschutzzonen II und III dürfen die Wirkstoffe Fluopicolide und S-Metolachlor nicht ausgebracht werden.
2. In den Trinkwasserschutzzonen II ist die Außenreinigung von Geräten zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln untersagt.
3. Die Trinkwasserschutzzonen sind laut Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in den Bauleitplänen der Gemeinden eingetragen.
1. Es gelten die Vorschriften laut Verordnung über die Trinkwasserschutzgebiete laut Dekret des Landeshauptmanns Nr. 35 vom 24. Juli 2006.
1. Eine Arbeitsgruppe überprüft jährlich die Aktualität der Bestimmungen zur Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in Trinkwasserschutzgebieten. Diese besteht aus je einem Vertreter oder Vertreterin des Amts für nachhaltige Gewässernutzung und des Versuchszentrums Laimburg sowie weiters, als beratende Mitglieder, einem Vertreter oder Vertreterin des Amts für Obst- und Weinbau und der beiden Beratungsorganisationen, Beratungsring für Berglandwirtschaft (BRING) und Südtiroler Beratungsring für Obst- und Weinbau (SBR).
2. Auf Grundlage der Überprüfung der vorliegenden Ergebnisse durch die Arbeitsgruppe schlägt das Amt für nachhaltige Gewässernutzung nach Anhörung des Rats der Gemeinden, in Zusammenarbeit mit dem Versuchszentrum Laimburg die aktualisierten Richtlinien der Landesregierung vor.