1. Die Kostenbeteiligung der Nutzerfamilie darf gemäß Artikel 16, Absatz 2 des Gesetzes höchstens 35 Prozent der Gesamtkosten betragen.
2. Der Stundentarif zu Lasten der Nutzerfamilie umfasst sämtliche Kosten und Gebühren, unter anderem auch Mahlzeiten, Windeln und Hygieneprodukte. Für Sonderwünsche und -anschaffungen der Eltern müssen die Familien selbst aufkommen. Es dürfen keinesfalls Beträge für nicht effektiv erbrachte Leistungen oder solche, die nicht den Richtlinien dieser Bestimmungen entsprechen, in Rechnung gestellt werden.
3. Der festgelegte Stundentarif zu Lasten der Nutzerfamilie gilt für höchstens 1.920 Stunden jährlich pro Kleinkind oder gegebenenfalls reduziert im Verhältnis zur kürzeren Dauer des Betreuungsvertrages, wobei die Betreuungsstunden zum Tarif auch in unterschiedlichen Betreuungsstrukturen und -formen kumulativ beansprucht werden können. Übersteigen die in Anspruch genommenen Betreuungsstunden dagegen das Höchstmaß der oben festgelegten Betreuungsstunden, so gehen alle darüber hinaus vollständig zu Lasten der Nutzerfamilien.
4. Der Nutzerfamilie werden die im Betreuungsvertrag vorgesehenen Betreuungsstunden gemäß vereinbartem Stundentarif in Rechnung gestellt, unter Berücksichtigung der Obergrenze laut Absatz 3 und eventuelle Abwesenheiten wegen Urlaubs oder Krankheit gemäß den Absätzen 6 und 7. Für die ersten zwei Wochen der Eingewöhnungsphase des Kleinkindes, hingegen, nur die effektiven Präsenzstunden. Nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, die weder auf Urlaub noch Krankheit zurückzuführen sind, werden den Nutzerfamilien zu Vollkosten in Rechnung gestellt.
5. Für Kleinkinder mit zertifizierter Beeinträchtigung werden nur die tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden in Rechnung gestellt.
6. Nicht in Rechnung gestellt werden bei ganzjährigem Besuch der Einrichtung vier Wochen, in denen das Kleinkind wegen Urlaubs abwesend ist bzw. bei nicht ganzjährigem Besuch oder wenn das Kind den Dienst nicht die ganze Woche besucht, ein proportional reduzierter Zeitraum. Zu diesem Urlaubszeitraum kommen die Tage hinzu, an denen die Einrichtung aus sonstigen Gründen geschlossen bleibt. Es steht den Vertragspartnern frei, den Zeitraum der Abwesenheit aus Urlaubsgründen zu verlängern, wobei die Vertragsparteien auch vereinbaren, welchen Kostenanteil die Nutzerfamilie während dieser Urlaubsverlängerung bzw. welchen Kostenanteil die Nutzerfamilie nach Überschreitung der Urlaubszeit übernehmen. Der Kostenanteil zu Lasten der Nutzerfamilie darf in keinem Fall den vertraglich vereinbarten Stundentarif überschreiten. Alle Abwesenheiten aus Urlaubsgründen werden nicht von der Landesverwaltung mitfinanziert. Der Urlaub kann auch in Tageseinheiten genossen werden, vorausgesetzt, dass die Abwesenheit mindestens zwei Arbeitstage vorher angekündigt wird. Urlaube, deren Zeitraum mindestens eine Woche beträgt, muss im Voraus innerhalb der mit der Trägerkörperschaft vertraglich vereinbarten Frist mitgeteilt werden.
7. Bei Krankheit des Kleinkindes werden der Nutzerfamilie die Abwesenheitstage aufgrund des jeweils vereinbarten Stundentarifes in Rechnung gestellt, sofern die Familie, innerhalb des ersten Abwesenheitstages, die Trägerkörperschaft über die voraussichtliche Krankheitsdauer informiert und bei Wiedereintritt des Kleinkindes eine Bestätigung vom zuständigen Kinderarzt vorlegt, in der die Dauer des krankheitsbedingten Fernbleibens angeführt ist, ohne Angabe des Krankheitsgrundes. Kann keine Bestätigung des zuständigen Kinderarztes vorgelegt werden, so geht ab dem vierten Tag der Abwesenheit des Kleinkindes der volle Stundensatz zu Lasten der Nutzerfamilie. Berücksichtigt werden die vertraglich vereinbarten Betreuungstage, ausgenommen Wochenenden, Feiertage und eventuelle weitere Tage, an denen der Dienst nicht erbracht wird. Bei krankheitsbedingten Abwesenheiten von mehr als vier Wochen kann die Nutzerfamilie vom Vertrag zurücktreten, wobei Vorrang bei der Wiederaufnahme in der Struktur nach Krankheitsablauf besteht.
8. Es steht der Trägerkörperschaft frei, die Nutzerfamilie von der Bezahlung des geschuldeten Tarifs zu befreien, um besonderen familiären Bedürfnissen entgegenzukommen (wie z.B. Krankheit von Familienmitgliedern mit Wohnsitz außerhalb Südtirols, Unmöglichkeit, die Kündigungsfrist bei Rücktritt einzuhalten). Diese Stunden werden nicht von der öffentlichen Hand mitfinanziert.