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1. Private Trägerkörperschaften im Bildungsbereich mit Sitz in Südtirol können berufsbegleitende Ausbildungskurse für die Berufsbilder Sozialbetreuer und Pflegehelfer, einschließlich der Zusatzausbildung in Gesundheitsversorgung und der Zusatzausbildung in Gerontologie, anbieten, sofern für die gesamte Dauer der jeweiligen Ausbildung folgende Voraussetzungen gewährleistet werden:
a) der Träger der Ausbildungsangebote verfügt über folgende Akkreditierungen als Bildungsanbieter: ESF/ESF+ und ECM. Er verfügt zusätzlich über mindestens 5 Jahre Erfahrung im Angebot von in Modulen gegliederten Bildungsangeboten für die Berufsbilder des Gesundheits- und Sozialbereiches auf lokaler Ebene;
b) die Inhalte und die Dauer der Ausbildungen für die jeweiligen Berufsbilder entsprechen den Vorgaben der in den Prämissen genannten Regelungen;
c) die Dozenten müssen über nachweisliche Kompetenzen im jeweiligen Unterrichtsfach verfügen;
d) in der Organisation und Durchführung der Ausbildungen wird eine enge Zusammenarbeit mit den im Landesgebiet tätigen akkreditierten Sozial- und Gesundheitsdiensten gewährleistet, in besonderer Weise in Hinblick auf die Durchführung der vorgesehenen Praktika;
e) mindestens 75 Prozent der an der jeweiligen berufsbegleitenden Ausbildung teilnehmenden Personen müssen während der Dauer der Ausbildung in akkreditierten Sozial- und Gesundheitsdiensten, die im Landesgebiet tätig sind, unbefristet oder befristet beschäftigt sein. Für die restlichen 25 Prozent der Teilnehmer dient diese Voraussetzung als Vorzugskriterium.
2. Die Kommissionen für die Abschlussprüfung der Ausbildungen setzen sich aus sechs Mitgliedern zusammen:
- eine Expertin/ein Experte des Gesundheitsbereiches, von der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat ernannt, als Vorsitzende/r;
- eine Expertin/ein Experte des Sozialbereiches, von der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat ernannt;
- eine Expertin/ein Experte der Berufsbildung, von der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat ernannt (je nach Unterrichtssprache des Lehrgangs);
- drei Verantwortliche oder Dozenten des Ausbildungslehrgangs.
3. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb stellt auf der Grundlage der Ergebnisse der Abschlussprüfungen laut Punkt 2 die entsprechenden Qualifizierungsdiplome aus.
4. Die Umsetzung dieses Beschlusses wird von einer Monitoringgruppe begleitet, die sich aus Vertretern der im Punkt 2 genannten Bereiche zusammensetzt. Zur Überprüfung der Gewährleistung der vorgesehenen Voraussetzungen können entsprechende Kontrollen durchgeführt werden. Die Anbieter der Ausbildungen teilen im Voraus (mindestens 30 Tage vor Beginn der Kurse) der Abteilung Soziales die Durchführung der einzelnen Ausbildungen mit; diese informiert die weiteren Bereiche laut Punkt 2.
5. Im Falle von Abweichungen von den Voraussetzungen und Verpflichtungen laut diesem Beschluss kann einzelnen Trägern das Angebot von Kursen laut den Modalitäten dieses Beschlusses untersagt werden.
6. Für das Angebot von Ausbildungen und Vorbereitungskursen für Sozialbetreuer und Pflegehelfer von Seiten privater Anbieter welche Modalitäten vorsehen, die von jenen laut diesem Beschluss abweichen, finden die geltenden allgemeinen Regelungen Anwendung. Die allgemeinen Regelungen finden ebenfalls für jene Aspekte Anwendung, welche nicht ausdrücklich durch diesen Beschluss geregelt sind.