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Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 963
Änderung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1127/2016: Genehmigung der Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich durch die Landesabteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung (abgeändert mit Beschluss Nr. 834 vom 08.10.2024 und Beschluss Nr. 1124 vom 10.12.2024)

ANLAGE A MIT LADINISCHER SPRACHE (GRÖDNERISCH IDIOM) - Amtsblatt vom 7. Dezember 2023, Nr. 49

Anlage A

Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich durch die Landesabteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen, im Folgenden „Förderungen“ genannt, zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich für die ladinische Sprachgruppe gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a), b), c), und Artikel 2 des Landesgesetzes Nr. 9 vom 27. Juli 2015.

2. Die Förderungen werden im Sinne von Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, der Kommission vom 17. Juni 2014, gewährt, die einige Gruppen von Beihilfen, in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt.

Art. 2
Förderfähige Tätigkeiten und Investitionen

1. Gefördert werden Tätigkeiten und Veranstaltungen von Landesinteresse in allen Bereichen der Kunst und Kultur, die nicht durch andere bereichsspezifische Richtlinien geregelt sind. Im Bereich Kino und Film kann im Sinne dieser Richtlinien nur die ordentliche Tätigkeit gefördert werden.

2. Nicht förderfähig sind Vorhaben mit Schwerpunkt Tourismuswerbung und Ortsmarketing.

3. Gefördert werden können außerdem folgende Vorhaben Kunstschaffender:

a) künstlerische Projekte,

b) Studienaufenthalte, Teilnahme an Workshops, Ausbildungskursen, Ausbildungslehrgängen und ähnlichen Initiativen, ausgenommen die reguläre Hochschul- und Akademieausbildung.

4. Gefördert werden können zudem folgende Investitionen:

a) Ankauf, Bau, Renovierung, Erweiterung, Ausstattung und Einrichtung von Ausstellungsräumen, Theater- und Kinosälen, Mehrzweckgebäuden und anderen Räumen, die für kulturelle oder künstlerische Vorhaben bestimmt sind,

b) Ankauf und Restaurierung von Kunstwerken, Musikinstrumenten und Trachten.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf Förderung der kulturellen Tätigkeiten und Investitionen laut Artikel 2 Absätze 1 und 4 haben die folgenden Rechtssubjekte, in der Folge „Organisationen“ genannt:

a) Körperschaften,

b) Stiftungen,

c) Genossenschaften,

d) Vereinigungen mit mindestens fünf Mitgliedern

e) Komitees mit mindestens fünf Mitgliedern

2. Die Organisationen müssen

a) seit mindestens zwei Jahren eine kontinuierliche Tätigkeit in Südtirol ausüben,

b) in ihrer Satzung die Durchführung kultureller und der Öffentlichkeit zugänglichen Tätigkeiten verankert haben,

c) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,

d) ihre Tätigkeit im Einklang mit der Satzung ausüben, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz im Rahmen der Geschäftsgebarung.

3. In der Regel dürfen die Organisationen keine Gewinnabsicht verfolgen. In begründeten Ausnahmefällen können jedoch auch gewinnorientierten Organisationen Förderungen für einzelne kulturelle Tätigkeiten von besonderer Relevanz gewährt werden, die ohne öffentliche Unterstützung nicht durchführbar sind.

4. Die Förderungen für Vorhaben Kunstschaffender laut Artikel 2 Absatz 3 können Einzelpersonen gewährt werden, die aus Südtirol stammen oder ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben.

Art. 4
Förderungsarten

1. Folgende Förderungen können gewährt werden:

a) Beiträge,

1) ordentliche Beiträge,

2) Projektbeiträge,

3) Investitionsbeiträge,

4) ergänzende Beiträge,

b) Beihilfen,

1) Beihilfen für Kunstschaffende,

2) Arbeitsstipendien,

c) Zuweisungen für die ordentliche Tätigkeit.

2. Organisationen können sämtliche Arten von Beiträgen für kulturelle Tätigkeit erhalten sowie Zuweisungen für die ordentliche Tätigkeit.

3. Kunstschaffende können Projektbeiträge, ergänzende Beiträge, Beihilfen für Kunstschaffende und Arbeitsstipendien erhalten.

Art. 5
Umfang der Förderungen

1. Die Förderungen laut Artikel 4 belaufen sich auf maximal 80% der zugelassenen Ausgaben. In keinem Fall werden Förderungen von mehr als einer Million Euro gewährt. Von dieser Obergrenze ausgenommen sind Förderungen von Investitionen an öffentliche Einrichtungen.

2. Die Höhe der gewährten Förderung richtet sich nach dem Ausmaß der Eigenwirtschaftlichkeit des Vorhabens. Sie darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.

3. Für die Zuweisungen orientiert sich der zu gewährende Betrag außerdem an der im Vorjahr gewährten Förderung.

4. Die Beihilfen für Kunstschaffende und die Arbeitsstipendien dürfen in keinem Fall den Höchstbetrag gemäß Artikel 8 überschreiten.

Art. 6
Beiträge

1. Die ordentlichen Beiträge werden für die Durchführung des Jahrestätigkeitsprogramms gewährt.

2. Die Projektbeiträge werden für die Durchführung zeitbegrenzter, vom Kalenderjahr unabhängiger Vorhaben gewährt.

3. Die Investitionsbeiträge werden für die Investitionen laut Artikel 2 Absatz 4 gewährt.

4. Mit den ergänzenden Beiträgen werden bereits gewährte ordentliche, Projekt- oder Investitionsbeiträge aufgestockt. Sie können gewährt werden:

a) wenn die finanziellen Mittel laut Artikel 10 nicht ausreichen, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag das geplante Vorhaben durchzuführen,

b) wenn nach Vorlage des Antrags unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, die nicht vom Willen des oder der Antragstellenden abhängen,

c) wenn es aus gerechtfertigten Gründen angebracht scheint, den Finanzierungsprozentsatz oder das Ausmaß der zugelassenen oder vorgelegten Ausgaben unter Beachtung der festgelegten Höchstbeträge zu erhöhen.

Art. 7
Zuweisungen für ordentliche Tätigkeit

1. Für die Durchführung des Jahrestätigkeitsprogramms kann anstelle eines ordentlichen Beitrags für kulturelle Tätigkeiten eine Zuweisung für die ordentliche Tätigkeit gewährt werden.

2. Anspruch auf die Zuweisung laut Absatz 1 haben Organisationen, die:

a) über ein Rechnungsprüferkollegium mit mindestens einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Mitglied verfügen;

b) im Jahr vor jenem der Zuweisung eine Förderung von über 15.000,00 Euro von der Landesabteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung erhalten haben.

3. Der Gesamtbetrag der Zuweisung wird nach Abschluss des Gewährungsverfahrens ausgezahlt.

4. Wer die Zuweisung erhält, darf im selben Jahr keine weiteren Förderungen für denselben Zweck im Rahmen der Landeskulturförderung in Anspruch nehmen.

Art. 8
Beihilfen für Kunstschaffende und Arbeitsstipendien

1. Zur Durchführung der künstlerischen Initiativen laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) können Beihilfen für Kunstschaffende in Höhe von maximal 20.000,00 Euro gewährt werden.

2. Für die Aus- und Weiterbildung im Rahmen der Vorhaben laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) können Arbeitsstipendien an Kunstschaffende, die das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben, in Höhe von maximal 20.000,00 Euro gewährt werden.

3. Förderungen können zudem, auf der Grundlage eines entsprechenden Wettbewerbs, für herausragende Projekte und künstlerische Leistungen gewährt werden. Die Anzahl und Höhe der Förderungen sowie die Einzelheiten zur Gewährung und Auszahlung legt die Landesregierung auf Vorschlag des Kulturbeirats der ladinischen Sprachgruppe fest, in der Folge als Kulturbeirat bezeichnet.

Art. 9
Mehrjährige Förderungen

1. Um die Planungssicherheit für wichtige kulturelle Tätigkeiten und Veranstaltungen zu gewährleisten, können die Organisationen eine Förderung für maximal drei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre beantragen. Voraussetzung für die Gewährung ist:

a) dass die Organisation eine mehrjährige, durchgehende Tätigkeit nachweisen kann;

b) dass diese Tätigkeit auf der Grundlage eines diesbezüglichen Konzepts und mit entsprechendem Vorlauf geplant wird;

c) dass beträchtliche finanzielle Verpflichtungen mit der Planung verbunden sind;

d) dass die Organisation über eine Betriebsstruktur im Landesgebiet verfügt.

Art. 10
Finanzielle Mittel

1. Die Antragstellenden müssen sich, unabhängig von der Landesförderung, im Ausmaß von mindestens 20% mit weiteren Mitteln an den veranschlagten und anerkannten Kosten beteiligen. Dazu zählen:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Einnahmen aus Veranstaltungen,

c) Einnahmen aus anderen Geschäftstätigkeiten,

d) Förderungen durch andere öffentliche Körperschaften,

e) Beiträge privater Sponsoren,

f) Schenkungen oder Spenden,

g) Eigenmittel,

h) sonstige Einnahmen.

Art. 11
Antragstellung

1. Der Antrag auf Förderung wird auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst. Der Antrag, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin der Organisation beziehungsweise von der oder dem Kunstschaffenden wird innerhalb folgender Fristen eingereicht:

a) Anträge auf ordentliche Beiträge für kulturelle Tätigkeiten und Zuweisungen für die ordentliche Tätigkeit: bis einschließlich 31. Dezember des Jahres vor jenem, auf das sich die Förderung bezieht,

b) Anträge auf Projektbeiträge, Investitionsbeiträge, Beihilfen für Kunstschaffende und Arbeitsstipendien: können laufend gestellt werden,

c) Anträge auf ergänzende Beiträge: im Laufe des Bezugsjahres,

d) Anträge auf Gewährung einer mehrjährigen Förderung laut Artikel 9: bis einschließlich 30. November des Jahres vor Beginn der Tätigkeit.

2. Die Einreichfristen sind keine Ausschlussfristen und sie können vom Direktor oder von der Direktorin der zuständigen Abteilung geändert werden.

3. Die Anträge laut Absatz 1, Buchstaben a), b) und d), müssen in jedem Fall bevor die entsprechenden Ausgaben bestritten wurden, eingereicht werden.

4. Wird der Antrag auf dem Postweg eingereicht, gilt das Datum des Poststempels.

Art. 12
Beizulegende Unterlagen

1. Anträgen auf ordentliche Beiträge für kulturelle Tätigkeiten sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) letzter genehmigter Rechnungsabschluss,

b) kurzer Tätigkeitsbericht zum vorhergehenden Jahr,

c) Tätigkeitsprogramm des Bezugsjahres, mit Angabe der Ziele, der Zielgruppen, des Ortes und des Zeitraums, der eingebundenen Personen, der Kooperationspartner, der Kommunikationsmittel,

d) detaillierter Kostenvoranschlag,

e) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 10,

f) Zeitplan für die Tätigkeiten.

2. Anträge auf Zuweisung für die ordentliche Tätigkeit müssen folgende Unterlagen und Angaben enthalten:

a) letzte genehmigte Jahresabschlussrechnung (Haushaltsbilanz),

b) ausführlicher Tätigkeitsbericht zum vorhergehenden Jahr,

c) Tätigkeitsprogramm des Bezugsjahres, mit Angabe der Ziele, der Zielgruppen, des Ortes und des Zeitraumes, der eingebundenen Personen, der Kooperationspartner und der Kommunikationsmittel,

d) detaillierter Kostenvoranschlag,

e) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 10,

f) Zeitplan für die Tätigkeiten,

g) Namen der Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums samt Hinweis auf die Eintragung ins Berufsverzeichnis,

h) Name der oder des Verantwortlichen für die Buchhaltung,

i) Haushaltsvoranschlag der Organisation, gestaffelt nach Jahren, falls eine mehrjährige Zuweisung beantragt wird,

j) Bericht des Rechnungsprüferkollegiums über die ordnungsgemäße Geschäftsgebarung der Organisation,

k) Erklärung des oder der im Berufsverzeichnis eingeschriebenen Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin über die Ordnungsmäßigkeit der getätigten Ausgabe und ihre Rückführbarkeit auf die genehmigte Zuweisung und auf das genehmigte Tätigkeitsprogramm (ab dem zweiten Jahr der Gewährung).

3. Anträgen auf Projektbeiträge der Organisationen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) detaillierte Beschreibung des Projekts,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 10,

d) Zeitplan für die Tätigkeiten.

4. Bei den Anträgen auf mehrjährige Förderungen laut Artikel 9 müssen sich die Unterlagen auf die einzelnen Jahre beziehen, für die die Förderung beantragt wird.

5. Anträge auf Investitionsbeiträge müssen folgende Unterlagen und Angaben enthalten:

a) Investitionsprogramm,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 10,

d) Beginn der Arbeiten/der Investitionstätigkeit,

e) Zeitplan für die Umsetzung der geplanten Investition,

f) bei größeren Investitionen in Immobilien: Beschreibung der zu erwartenden Führungskosten samt geplanter finanzieller Deckung.

6. Anträgen auf ergänzende Beiträge sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Begleitbericht, in dem die Notwendigkeit oder die Zweckmäßigkeit eines ergänzenden Beitrags begründet wird,

b) neuer Kostenvoranschlag,

c) neuer Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 10,

d) Zeitplan für die Tätigkeiten.

7. Bei Erstanträgen müssen die Organisationen auch eine Kopie des Gründungsaktes und der Satzung vorlegen. Eventuelle Änderungen des Gründungsaktes und Satzungsänderungen müssen dem zuständigen Amt mitgeteilt werden.

8. Anträgen auf Beiträge für Projekte seitens Kunstschaffender, Anträgen auf Beihilfen für Kunstschaffende und Anträgen auf Arbeitsstipendien sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) ausführliche Beschreibung des geplanten Vorhabens,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 10,

d) Zeitplan für die Tätigkeiten,

e) Lebenslauf, aus dem die künstlerische Ausbildung und Laufbahn hervorgehen;

9. Dem Antrag auf ein Arbeitsstipendium ist zudem eine Ersatzerklärung beizulegen, aus der die Einschreibung bei der betreffenden Weiterbildungseinrichtung hervorgeht, oder die entsprechende Einladung.

Art. 13
Kulturbeirat und Unterkommissionen

1. Die Anträge auf Gewährung einer Förderung werden dem Kulturbeirat zur Begutachtung vorgelegt. Bei Anträgen auf mehrjährige Förderung laut Artikel 9 stellt der Kulturbeirat unter anderem auch fest, ob die Voraussetzungen für mehrjährige Förderungen laut Artikel 9 gegeben sind.

2. Der Kulturbeirat kann sich auf Gutachten der spartenspezifischen Unterkommissionen der Kulturbeiräte der anderen Sprachgruppen oder der Unterkommission laut Absatz 3 dieses Artikels beziehen.

3. Anträge, die sich nicht ausschließlich auf die ladinische Sprachgruppe beziehen, können von einer eigenen Unterkommission von Fachleuten und/oder für dieses Fachgebiet zuständigen Bediensteten begutachtet werden, die auf Vorschlag der zuständigen Regierungsmitglieder von der Landesregierung ernannt wird. Bei Bedarf kann die Unterkommission auch externe Fachleute beiziehen.

4. Die Teilnahme an den Treffen des Kulturbeirats und der Unterkommissionen über multimediale Kommunikationsmittel ist zulässig.

Art. 14
Kriterien für die Bewertung der Anträge

1. Die Anträge auf Gewährung von Förderungen für kulturelle Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 1 werden nach folgenden Kriterien überprüft:

a) Kulturelle beziehungsweise künstlerische Originalität, Relevanz und Qualität des Vorhabens,

b) Pflege des kulturellen Erbes,

c) Bereicherung des bestehenden Kunst- und Kulturangebots durch neue künstlerische und konzeptionelle Ansätze, innovative Darstellungsformen oder Einbindung neuer Zielgruppen,

d) Beitrag zur nachhaltigen Weiterentwicklung der künstlerischen Kompetenz und kulturellen Bildung in Südtirol, unter besonderer Berücksichtigung angebotsschwacher Gebiete,

e) Zusammenarbeit mit Kulturvereinen und kulturellen Institutionen der ladinischen Gemeinden des historischen Tirols (Buchenstein, Colle S. Lucia und Cortina d’Ampezzo),

f) Vernetzung und Kooperation mit in- und ausländischen Kulturschaffenden,

g) Qualifikation, Professionalität und Erfahrung der an der Planung und Durchführung Beteiligten,

h) plausibles Konzept, geeignete Organisationsstruktur und realistische Finanzplanung,

j) Mitwirkung in Südtirol ansässiger oder aus Südtirol stammender Kunst- und Kulturschaffender, welche im Falle von Veranstaltungsreihen vorausgesetzt wird.

2. Neben diesen Kriterien kann der Kulturbeirat weitere spartenspezifische Kriterien festlegen.

3. Die Anträge auf Gewährung von Förderungen für die Vorhaben laut Artikel 2 Absatz 3 werden nach folgenden Kriterien überprüft:

a) Künstlerische Qualität beziehungsweise Aussagekraft des Vorhabens,

b) Kontinuität hinsichtlich der Laufbahn des Künstlers oder der Künstlerin,

c) Bedeutung des Vorhabens für die künstlerische Entwicklung der oder des Kunstschaffenden,

d) Bedeutung des Aufführungsortes, des Ausstellungsortes oder der Einrichtung, die die Weiterbildung durchführt,

e) Bedeutung des Vorhabens für die Kunst- und Kulturszene des Landes.

Art. 15
Zulässige Ausgaben für kulturelle Tätigkeiten und für Vorhaben Kunstschaffender

1. Für die kulturellen Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 1 sind folgende Ausgaben zulässig:

a) für die Organisation und Durchführung der Tätigkeiten,

b) für Mieten oder Pacht, Strom, Heizung, Reinigung, Telefon und andere laufende Betriebskosten, Büromaterial, Abonnements, Beratungen im Bereich Buchhaltung und Steuern, Abgaben aufgrund der geltenden Bestimmungen, Versicherungen, Ankauf von didaktischem Material und Hilfsmitteln sowie für sonstiges Material kultureller, didaktischer und pädagogischer Art, das für die Durchführung der Tätigkeitsprogramme oder des Vorhabens notwendig ist,

c) Personalkosten, wie Gehälter samt Abfertigung und anderen Vergütungen, sowie Vorsorge- und Sozialabgaben und Steuern zu Lasten des Arbeitgebers,

d) Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung des Personals, der Mitglieder der Organisation und des ehrenamtlich tätigen Personals,

e) Kosten für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für das Personal, die Mitglieder der Organisation sowie das ehrenamtlich tätige Personal,

f) Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Druckerzeugnisse in Zusammenhang mit der Tätigkeit,

g) Preisgelder, die von der Organisation bei öffentlich ausgeschriebenen Wettbewerben vergeben werden.

2. Für die Vorhaben der Kunstschaffenden gemäß Artikel 2 Absatz 3 sind folgende Ausgaben zulässig:

a) Kosten für die Organisation und Umsetzung der Vorhaben,

b) Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung,

c) Kosten für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, Workshops und ähnlichen Initiativen;

d) Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Druckerzeugnisse in Zusammenhang mit der Tätigkeit.

3. Die im Antrag angegebenen Ausgaben können auch nur teilweise zugelassen werden.

4. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:

a) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse, Verzugszinsen oder Strafen,

b) Betriebsverluste der vorangegangenen Jahre,

c) Spenden und andere gemeinnützige Ausgaben,

d) Repräsentationskosten für Mitglieder oder Angestellte der Antrag stellenden Organisation,

e) Ausgaben für Buffets,

f) Ausgaben für Teilnahmeanzeigen bei Todesfällen;

g) Gruppenreisen, es sei denn, der Kulturbeirat vertritt die Ansicht, dass es sich um Reisen von besonderem kulturellem Interesse handelt,

h) Vergütungen an Mitglieder der Leitungsgremien von politischen Parteien oder von Gewerkschaften, sowie an Mitglieder von gewählten Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag und Gemeinderat) und an Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren.

Art. 16
Zulässige Ausgaben für Investitionen

1. Für die Investitionen laut Artikel 2 Absatz 4 haben folgende Ausgaben Vorrang:

a) Einrichtung von Theatersälen, Mehrzweckräumen, Probelokalen und sonstigen Räumlichkeiten, die für die Ausübung einer kulturellen oder künstlerischen Tätigkeit bestimmt sind,

b) Ankauf und Restaurierung von Musikinstrumenten,

c) Ankauf und Restaurierung von Trachten,

d) Ankauf von Geräten, die unmittelbar zur Ausübung der kulturellen oder künstlerischen Tätigkeit benötigt werden.

2. Reichen die finanziellen Mittel aus, sind auch folgende Ausgaben zulässig:

a) Ankauf, Bau, Renovierung und Erweiterung von Theatersälen, Mehrzweckräumen, Probelokalen und sonstigen Räumlichkeiten, die für die Ausübung einer kulturellen oder künstlerischen Tätigkeit bestimmt sind,

b) Ankauf und Restaurierung von Kunstwerken.

3. Die im Antrag angegebenen Ausgaben können auch nur teilweise zugelassen werden.

4. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:

a) Ankauf und Restaurierung von Waffen,

b) Ankauf von Chorkleidung,

c) Ankauf von Fahrzeugen,

d) Bau und Einrichtung von Cafés, Küchen, Aufenthaltsräumen und Musikpavillons.

5. Bei der Gewährung besonders hoher Beträge kann der Kulturbeirat vorschlagen, dass der oder die Begünstigte für einen bestimmten Zeitraum die kulturelle Zweckbestimmung der geförderten Einrichtung garantiert. Die Garantie kann geleistet werden durch:

a) Vorlage von Miet- oder Pachtverträgen,

b) eine Erklärung des Gebäudeeigentümers oder der Gebäudeeigentümerin über die kulturelle Zweckbestimmung der Einrichtung,

c) den Abschluss eines Vertrags gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung.

Art. 17
Verwendung der Förderungen

1. Die Förderungen dürfen ausschließlich zur Durchführung der Tätigkeiten, sowie zur Tätigung der Investitionen für die sie gewährt wurden, verwendet werden.

2. Wer die gewährte Förderung für einen anderen Zweck oder für andere Ausgaben verwenden will, muss einen begründeten Antrag stellen, in dem die neue Verwendung genau beschrieben ist.

3. Für die ordentlichen Beiträge für kulturelle Tätigkeiten und die Zuweisungen für die ordentliche Tätigkeit muss der Antrag innerhalb des Kalenderjahres gestellt werden, auf das sich die Förderung bezieht.

4. Die Änderung des Verwendungszwecks der Förderung oder der Ausgaben wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Gewährung gilt.

5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenhöhe sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Amtes zulässig.

Art. 18
Vorschüsse

1. Die Organisationen können gleichzeitig mit der Beantragung der Förderung die Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von maximal 80% des für das Bezugsjahr gewährten Beitrags bzw. der für das Bezugsjahr gewährten Beihilfe beantragen.

Art. 19
Abrechnung der Vorschüsse

1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss diesen bis 31. Dezember des auf die Auszahlung folgenden Jahres abrechnen.

2. Für die Abrechnung des Vorschusses sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a) für alle Beitragsarten eine Abrechnung gemäß Artikel 21 bis zum Erreichen des Vorschussbetrags;

3. Bei Vorschüssen auf Projektbeiträge und Investitionsbeiträge kann die Direktorin oder der Direktor der zuständigen Abteilung in schwerwiegenden und begründeten Fällen eine Verlängerung der Frist laut Absatz 1 gewähren, unter Beachtung der für die Schlussabrechnung vorgesehenen Fälligkeit und/oder des Zeitplans, sofern sich die Tätigkeit auf mehrere Jahre erstreckt.

4. Erst nach Abrechnung der Vorschüsse können weitere Beträge ausgezahlt werden.

5. Der Anteil eines gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten oder Investitionen verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, zurückgezahlt werden.

Art. 20
Abrechnung und Auszahlung der Förderungen

1. Die Förderungen werden auf der Grundlage des Zeitplans ausgezahlt.

2. Die Beiträge werden nach Vorlage der Abrechnung laut Artikel 22 ausgezahlt, die innerhalb folgender Fristen zu erfolgen hat:

a) ordentliche Beiträge: bis einschließlich 31. Dezember des Jahres, das auf das geförderte Jahrestätigkeitsprogramm folgt,

b) Projekt- und Investitionsbeiträge: bis einschließlich 31. Dezember des Jahres, das auf die einzelnen, im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten folgt.

3. Die Beihilfen für Kunstschaffende werden ausgezahlt, nachdem die nachstehenden Unterlagen bis einschließlich 31. Dezember des Jahres, das auf die einzelnen im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten folgt, eingereicht wurden:

a) Antrag auf Auszahlung laut Artikel 23,

b) Bericht mit detaillierten Unterlagen über die durchgeführte Tätigkeit.

4. Die Arbeitsstipendien werden ausgezahlt, nachdem die nachstehenden Unterlagen bis einschließlich 31. Dezember des Jahres, das auf die einzelnen im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten folgt, eingereicht wurden:

a) Antrag auf Auszahlung laut Artikel 23,

b) Bericht,

c) geeignete Unterlagen zur Bestätigung der Teilnahme,

d) Erklärung über Steuerfreibeträge.

5. Verstreicht die Frist laut den Absätzen 2 bis 5 durch Verschulden des Begünstigten, wird die Förderung widerrufen.

6. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann eine Verlängerung der Fristen laut Absatz 2 Buchstabe b) und laut den Absätzen 3 und 4 bis zu einem Jahr gewährt werden. Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, ist die Förderung automatisch widerrufen.

7. Personalkosten werden bis maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals zugelassen. Als Bezugsparameter gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag. Zulässig sind zudem sämtliche Lohnnebenkosten einschließlich der Vorsorge- und Sozialabgaben sowie Steuern zu Lasten des Arbeitgebers.

8. Honorarkosten für Referentinnen und Referenten sowie Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler werden bis maximal in Höhe der geltenden Landestarife zugelassen, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes Nr. 9/2015.

9. Die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung werden bis zum in der Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag zugelassen.

10. Sofern die zur Förderung zugelassene Gesamtsumme nicht angetastet wird und der zuständige Amtsdirektor oder die zuständige Amtsdirektorin es für angemessen hält, dürfen die einzelnen Ausgabenpositionen bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden.

11. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, und im Ausmaß von maximal 25% der Ausgaben, wird den Organisationen ohne Gewinnabsicht für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet. Der gewährte Förderbetrag muss auf jeden Fall in seiner gesamten Höhe durch Ausgabenbelege nachweisbar sein.

12. Institutionelle Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen werden im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit nicht als Stunden angerechnet.

Art. 21
Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung im Fall von Beiträgen besteht aus:

a) dem Antrag laut Artikel 22,

b) einer zusammenfassenden Aufstellung der bestrittenen Ausgaben in Höhe der anerkannten Gesamtkosten, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin des oder der Antragstellenden, aus welcher die wesentlichen Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Diese Liste ist nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen.

2. (gestrichen mit Beschluss Nr. 834 vom 08.10.2024)

Art. 22
Anträge auf Auszahlung der Beiträge oder Abdeckung der Vorschüsse

1. Die Anträge auf Auszahlung der Beiträge oder Abdeckung der Vorschüsse werden auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst, und vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin der Organisation beziehungsweise von der oder dem Antrag stellenden Kunstschaffenden unterzeichnet. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

a) Eckdaten des Dekrets über die Beitragsgewährung samt Beitragshöhe,

b) Angabe, ob sich der Antrag auf die Abdeckung des bereits ausgezahlten Vorschusses oder auf die Auszahlung des Beitrags bezieht;

c) Erklärung über Folgendes:

1) dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind,

2) ob, und gegebenenfalls bei welchen Ämtern oder Körperschaften weitere Förderungen für die selben Tätigkeiten oder Investitionen beantragt wurden und in welcher Höhe eventuelle Förderungen gewährt wurden,

3) dass die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen vollständig umgesetzt beziehungsweise getätigt wurden, und dass die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden, oder, bei Teilabrechnungen, Prozentsatz der Umsetzung,

4) dass die Personalkosten maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet wurden, zuzüglich der Vorsorge und Sozialbeiträge sowie der Steuern zu Lasten des Arbeitgebers,

5) dass Honorarkosten für Referentinnen und Referenten, Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung maximal in Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet wurden. Wenn diese überschritten wurden, ist eine Begründung anzugeben, die von der Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, geprüft wird,

6) nur für Organisationen ohne Gewinnabsicht: Erklärung über den Anteil der zugelassenen Ausgaben, welcher durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeiten abgedeckt wird,

7) vollständige oder teilweise Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer,

8) Erklärung darüber, ob die Förderung dem Vorsteuereinbehalt von 4% unterliegt oder nicht.

2. Im Fall der Anträge Kunstschaffender muss die Erklärung laut Absatz 1 Buchstabe c) die Angaben gemäß den Ziffern 1), 2), 3), 5), 7) und 8) enthalten.

Art. 23
Anträge auf Auszahlung von Beihilfen für Kunstschaffende sowie von Arbeitsstipendien

1. Die Anträge auf Auszahlung der Beihilfen für Kunstschaffende und von Arbeitsstipendien werden auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst und von der Antrag stellenden Person unterzeichnet. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

a) Eckdaten des Dekrets über die Gewährung der Beihilfe samt Höhe,

b) Erklärung über Folgendes:

1) dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind,

2) ob, und gegebenenfalls bei welchen Ämtern oder Körperschaften weitere Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden, und in welcher Höhe eventuelle Förderungen gewährt wurden,

3) dass die geförderten Vorhaben vollständig umgesetzt wurden, und dass die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden, oder, bei teilweiser Umsetzung, Angabe des entsprechenden Prozentsatzes.

Art. 24
Kürzung der Förderung

1. Wurden die geförderten Tätigkeiten und Investitionen nicht oder nur teilweise durchgeführt oder die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird die Förderung im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

Bei Beiträgen an gemeinnützige Organisationen, ist der Prozentsatz der anerkennungsfähigen ehrenamtlichen Tätigkeit von höchstens 25% auf den abgerechneten Betrag anzuwenden.

2. In begründeten Fällen kann die zuständige Abteilungsdirektorin oder der zuständige Abteilungsdirektor unter Beachtung der von Artikel 5 vorgesehenen Höchstgrenzen eine Reduzierung der zugelassenen Ausgaben ohne Kürzung der Förderung genehmigen, wenn diesbezüglich ein positives Gutachten des Kulturbeirats vorliegt.

Art. 25
Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

b) auf die Antragstellenden lauten;

c) quittiert sein;

d) sich auf den Förderzweck beziehen sowie auf die zugelassenen Ausgaben.

2. Bei der Förderung von Jahrestätigkeiten müssen sich alle Ausgaben auf das Kalenderjahr beziehen, für das die Förderung gewährt wurde, nach dem Grundsatz der periodengerechten Buchführung und nicht nach dem Kassaprinzip.

3. Im Fall von Investitionen und Projekten können auch Ausgabenbelege vorgelegt werden, die in den Jahren nach der Gewährung der Förderung ausgestellt wurden, sofern sie sich auf den Förderzweck und die zugelassenen Ausgaben beziehen und unter der Voraussetzung, dass sie mit dem vorgelegten Zeitplan übereinstimmen.

Art. 26
Werbung

1. Die Begünstigten weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form darauf hin, dass die Tätigkeiten und Investitionen finanziell durch die Südtiroler Landesregierung, Abteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung, unterstützt wurden; sie verwenden dabei das Logo der Landesverwaltung.

Art. 27
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6% der Begünstigten durch.

2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los von einer Kommission ermittelt, die aus dem zuständigen Abteilungsdirektor oder der zuständigen Abteilungsdirektorin und zwei Bediensteten besteht.

3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

Art. 28
Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Förderungen

1. Im Fall unrechtmäßig in Anspruch genommener Förderungen werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 29
Finanzielle Schutzklausel

1. Die in diesem Artikel vorgesehenen finanziellen Unterstützungen erfolgen im Rahmen der für die jeweiligen Haushaltskapitel des Landes vorgesehenen finanziellen Mittel.

Art. 30
Übergangsbestimmung

1. Diese Kriterien finden auf die für das Jahr 2024 eingereichten Anträge Anwendung. In erster Anwendung wird der in Art. 11 Absatz 1 Buchstabe a) und d) genannte Termin auf den 29. Dezember 2023 festgelegt.

 

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