Die Landesregierung
hat folgendes in Betracht gezogen:
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und Rates vom 28. Jänner 2002 legt allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen der Gesetzgebung im Bereich Nahrungsmittel fest, errichtet die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und legt Verfahren im Bereich Lebensmittelsicherheit fest, einschließlich jener für die Vorgehensweise bezüglich des Frühwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF).
Spezifische Bedingungen und Verfahren für die Weiterleitung von Meldungen und von zusätzlichen Informationen für das Frühwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 enthalten.
Weitere Bedingungen und spezifische Verfahren sind in der Vereinbarung zwischen Staat, Regionen und Autonomen Provinzen vom 05. Mai 2021, Nr. 50/CSR/2021 enthalten.
Aus betrieblicher Sicht funktioniert das Schnellwarnsystem RASFF als Allarmnetzwerk und die Mitglieder dieses Systems werden als „Kontaktstellen“ bezeichnet. In der Provinz Bozen fungiert das Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit als landesweite „Kontaktstelle“ für Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und für Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, während die „Kontaktstelle“ des Südtiroler Sanitätsbetriebs der betriebliche Dienst für Hygiene der Lebensmittel und der Ernährung (S.I.A.N.) ist.
Die “Kontaktstellen” des RASFF-Netzes müssen dafür sorgen, dass ein Bediensteter im Schichtdienst rund um die Uhr und sieben Tage die Woche für Notfälle zur Verfügung steht.
Außerhalb der Bürozeiten sichert das Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit seine Verfügbarkeit durch einen spezifischen Bereitschaftsdienst zu, der mit Beschluss der Landesregierung vom 11. September 2018, Nr. 911, geregelt ist.
Auch der betriebliche Dienst für Hygiene der Lebensmittel und der Ernährung (S.I.A.N.) gewährleistet einen eigenen Bereitschaftsdienst. Dies erfolgt sowohl über das Ärztepersonal als auch über die eigenen Techniker der Vorbeugung im Bereich Umwelt und am Arbeitsplatz.
Der vorletzte Absatz des Kapitels 3. (Kontaktstellen) der Anlage A der Vereinbarung CSR/50/2021 ermöglicht der „Landeskontaktstelle“, ihre Funktionen bezüglich des Europäischen Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel RASFF vollständig oder teils zu übertragen, vorbehaltlich der Verpflichtung vonseiten der landesweiten „Kontaktstelle“, die Leistungsfähigkeit des Schnellwarnsystems zu gewährleisten.
Aus organisatorischen Gründen beabsichtigt das Landesamt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen und der „Kontaktstelle“ Betrieblicher Dienst für Hygiene der Lebensmittel und der Ernährung (S.I.A.N.) die eigenen Aufgaben in Zusammenhang mit dem Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) zu übertragen, beschränkt auf die Bereitschaftszeiträume.
Der Betriebliche Dienst für Hygiene der Lebensmittel und der Ernährung (S.I.A.N.) hat diesbezüglich ab 06. November 2023 seine Verfügbarkeit zugesichert.
Mit einem Abkommen zwischen dem Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit und dem Betrieblichen Dienst für Hygiene der Lebensmittel und der Ernährung (S.I.A.N.) wird der Übergang des Bereitschaftsdienstes zwischen den beiden „Kontaktstellen“ festgelegt. Dabei wird sowohl die Funktionalität des Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) - begrenzt auf Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und auf Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen - gewährleistet, als auch die Bereitschaft von zumindest einem Bediensteten pro Turnus.
Es wird keine Erhöhung der Ausgaben vorgesehen, da der Bereitschaftsdienst bezüglich des Schnellwarnsystems RASFF vom Personal des S.I.A.N. durchgeführt werden wird, welches bereits die Bereitschaft im Bereich Lebensmittelsicherheit für Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (MOCA), gewährleistet. Das Landesamt für Prävention wird weiterhin außerhalb der Bereitschaftszeiten für das RASFF zuständig sein.
Laut Beschluss der Landesregierung Nr. 911/2018 bezieht sich die Regelung des Bereitschaftsdienstes - neben dem RASFF -Schnellwarnsystem für Lebensmittel - auch auf andere Notfälle, die in den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit fallen.
Der Bereitschaftsdienst für andere Notfälle, die in den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit fallen, ist nur für den „Ebola-Notfallplan“ der Provinz Bozen vorgesehen, laut Beschluss der Landesregierung vom 24. Februar 2015, Nr. 226.
Im Falle von dringenden Mitteilungen bzw. Notfällen betreffend die Ebola-Viruserkrankung, diente das Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit als Kontaktstelle (rund um die Uhr) zwischen dem Gesundheitsministerium und dem territorialen Koordinator für den Ebola-Notfall.
Zurzeit ist der territoriale Koordinator für den Ebola-Notfall die Direktorin des Departements für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebes sowie Direktorin des betrieblichen Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Südtiroler Sanitätsbetriebes.
Das Gesundheitsministerium - Amt 5 - Prävention der übertragbaren Krankheiten und internationale Prophylaxe, bestätigt mit Mitteilung vom 31. Juli 2023, dass es für jeglichen Notfall im Bereich der Infektionskrankheiten, einschließlich Ebola, für die autonome Provinz Bozen die Referenten des Südtiroler Sanitätsbetriebes (rund um die Uhr 7 Tage in der Woche) kontaktiert, die ernannt und dem Amt 5 des Gesundheitsministeriums bestätigt wurden.
Infolge der Anweisungen des Gesundheitsministeriums zum neuen Informationsaustausch teilt der Landeskoordinator für den Ebola-Notfall mit Schreiben vom 20. September 2023 mit, dass für dringende Mitteilungen bzw. Notfälle im Bereich der Ebola-Viruserkrankung in der Provinz Bozen der Sanitätsbetrieb die neue Kontaktstelle mit dem Gesundheitsministerium sein wird. Dieser wird die Funktionalität und Aufgaben des Dienstes (rund um die Uhr 7 Tage in der Woche) gewährleisten, die bisher vom Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit durchgeführt wurden.
Infolge der obgenannten Anweisungen des Gesundheitsministeriums und des Südtiroler Sanitätsbetriebs, erweist sich die Rolle des Amtes für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit als Kontaktstelle für dringende Mitteilungen bzw. Notfälle, im Bereich Ebola-Viruserkrankung in der Provinz Bozen, samt diesbezüglichen Bereitschaftsdienst (rund um die Uhr), als nicht mehr erforderlich.
In Anbetracht der obigen Ausführungen und um die vollständige Funktionalität des Ebola-Notfallplans für die Provinz Bozen (rund um die Uhr) zu gewährleisten, muss auch der Plan abgeändert und aktualisiert werden, laut den Bestimmungen, die von Punkt 3 des Beschlusses der Landesregierung vom 24. Februar 2015, Nr. 226 vorgesehen sind: „Der Primar des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Gesundheitsbezirks Bozen ist verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Landes-Ebola-Komitee und eventuell anderen Experten, die notwendigen Änderungen und Anpassungen/Aktualisierungen des „Ebola-Notfallplans“ für die Provinz Bozen, samt entsprechenden Anhängen und Algorithmen, mit nachfolgenden Rundschreiben vorzunehmen, um allfälligen Aktualisierungen des Ministeriums Rechnung zu tragen und/oder um sich an alle eventuellen Veränderungen der epidemiologischen Situation anzupassen, die Auswirkungen auf Landesebene haben. In jedem Fall muss, aufgrund der im Plan angeführten Funktionen, ein 24h-Bereitschaftsdienst garantiert werden“.
Der vorliegende Beschluss bringt keine weiteren Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.
Dies vorausgeschickt,
beschließt
die Landesregierung einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Der dem Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit obliegende Bereitschaftsdienst, begrenzt auf Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (MOCA), wird dem betrieblichen Dienst für Hygiene der Lebensmittel und der Ernährung (S.I.A.N.) übertragen.
2. Das Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit und der betriebliche Dienst für Hygiene der Lebensmittel und der Ernährung (S.I.A.N.) werden mittels geeigneter Vereinbarung beauftragt, den Übergang des Bereitschaftsdienstes zwischen den obgenannten „Kontaktstellen“ festzulegen. Dabei soll die Funktionalität des Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) - begrenzt auf Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und auf Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen - gewährleistet und die Verfügbarkeit von zumindest einem Bediensteten pro Bereitschaftsturnus zugesichert werden.
3. Obgenannte Vereinbarung wird ab 06. November 2023 in Kraft treten.
4. Die Anweisungen des Gesundheitsministeriums werden übernommen, die den Südtiroler Sanitätsbetrieb zur neuen Kontaktstelle für das Gesundheitsministerium, für dringende Mitteilungen und Notfälle im Bereich des Ebola-Notfallplans der autonome Provinz Bozen bestimmen (rund um die Uhr 7 Tage die Woche); die diesbezüglichen Aufgaben werden nicht mehr vom Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit wahrgenommen.
Der territoriale Ebola-Notfall-Koordinator wird beauftragt, für die Abänderung des Ebola-Notfallplans zu sorgen, im Sinne von Punkt 3) des Beschlusses der Landesregierung vom 24. Februar 2015, Nr. 226.
5. Vorliegender Akt bringt keine weiteren Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.
6. Der Beschluss der Landesregierung vom 11. September 2018, Nr. 911 ist durch den vorliegenden Beschluss ersetzt.
7. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da es sich bei diesem Verwaltungsakt um einen Akt von allgemeinem Interesse handelt.