1. Diese Kriterien regeln die Gewährung von Beiträgen für den Einbau von schadstoffarmen Heizungsanlagen, um umweltschädliche oder veraltete holzbetriebene Wärmeerzeuger gemäß Artikel 7-quater des Landegesetzes Nr. 8 vom 16. März 2000 zu ersetzen.
2. Die in Absatz 1 genannten Beiträge werden nur an Rechtssubjekten gewährt, die gemäß dem interministeriellen Dekret vom 16. Februar 2016 "Conto termico" für die Interventionslinien 2a, 2b, 2e Zugang zu den staatlichen Beiträgen erhalten haben.