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1) Die Zuständigkeit für die periodische Überprüfung, die Anpassung und die Genehmigung der Standards der Bordausrüstung für den dringenden Rettungsdienst mittels Notarztwagen und Notarzthubschrauber und den nicht dringenden (programmierten) Krankentransportdienst wird dem Südtiroler Sanitätsbetrieb übertragen. Folglich werden die Beschlüsse Nr. 3757 vom 24.07.1995 und Nr. 389 vom 14.02.2005 aufgehoben.
2) Mit gegenständlichem Beschluss wird der materielle Fehler im Beschluss der Landesregierung Nr. 380 vom 31.05.2022 richtiggestellt, wo sowohl im begründenden Teil als im Punkt 7 des beschließenden Teils die Nummer des zu widerrufenden Beschlusses fälschlicherweise mit 917 anstatt mit 197 angegeben wurde. Der Beschluss der Landesregierung Nr. 380 vom 31.05.2022 wird in Hinblick auf den restlichen Teil bestätigt.
3) Eventuelle Kosten in Zusammenhang mit der Durchführung der periodischen Überprüfung, der Anpassung und der Genehmigung der obgenannten Standards, deren Zuständigkeiten mit vorliegender Maßnahme an den Südtiroler Sanitätsbetrieb übertragen werden, sind zur Gänze durch die auf dem Haushalt des Sanitätsbetriebes verfügbaren Mittel gedeckt und gehen nicht zu Lasten des Landeshaushaltes.