Die Landesregierung
mit Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wurden Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe erlassen und damit die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Modernisierung des Öffentlichen Auftragswesens umgesetzt und das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe in Südtirol modernisiert wurden,
der staatliche Gesetzgeber hat mit gesetzesvertretendem Dekret vom 31. März 2023, Nr. 36, gemäß Ermächtigungsgesetz vom 21. Juni 2022, Nr. 78, den neuen Vergabekodex erlassen, zwecks Anpassung der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe dem europäischen Recht und den Grundsätzen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes sowie der nationalen und supranationalen Höchstgerichten, und um die geltenden Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe von Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen zu rationalisieren, neu zu ordnen und zu vereinfachen, sowie um die Einleitung von Verstoßverfahren seitens der europäischen Kommission zu verhindern und um die bereits eingeleiteten Verfahren beizulegen,
der staatliche Gesetzgeber hat den gesetzlichen Rahmen der öffentlichen Aufträge somit abgeändert,
nach Einsicht in das G.v.D. vom 31. März 2023, Nr. 36 mit dem Titel: "Kodex des öffentlichen Auftragswesens in Umsetzung von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 78 vom 21. Juni 2022 zur Ermächtigung der Regierung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens", mit den entsprechenden Ergänzungen, in Kraft getreten am 1. April 2023 und in Wirkung ab 01.07.2023, vorbehaltlich spezifischer Übergangsbestimmungen,
auf der Grundlage von Artikel 2 des erwähnten Ermächtigungsgesetzes Nr. 78/2022 passen die autonomen Provinzen Trient und Bozen ihre Gesetzgebung den Grundsätzen des gegenständlichen Gesetzes an, unter Beachtung der Bestimmungen, die in den eigenen Statuten sowie in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen enthalten sind,
nach Artikel 8 des Autonomiestatuts ( D.P.R. 31. August 1972, Nr. 670) erfolgt die Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis des Landes unter Achtung der grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik und gemäß Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 266, die Gesetzgebung des Landes muss innerhalb von sechs Monaten, im Sinne der genannten Grenzen, der Gesetzgebung des Staates angepasst werden,
unter Berücksichtigung, dass die Autonome Provinz Bozen das eigene Durchführungsgesetz vom 16. Juni 2023, Nr. 11, über "Änderungen des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 "Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe" erlassen hat,
festgestellt, dass mit dem vorgenannten Landesgesetz Nr. 11/2023 zahlreiche Änderungen/Abschaffungen und/oder Ersetzungen an den Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 16/2015 vorgenommen wurden,
nach Einsicht in Art. 40 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 i.g.F., welcher vorsieht, dass die Landesregierung für die Rechtssubjekte gemäß Art. 2 verbindliche Anwendungsrichtlinien erlässt,
Die folgenden Anwendungsrichtlinien mussten daher teilweise geändert/überarbeitet werden, um sie an die Änderungen, die durch das Landesgesetz vom 16. Juni 2023 Nr. 11/, das G.v.D. Nr. 36/2023 und mit gleichzeitiger Aufhebung des G.v.D. Nr. 50/2016 entstanden sind, anzupassen,
Anwendungsrichtlinien Nr. 2 - Provisorische und endgültige Sicherheit
Diese Anwendungsrichtlinien betreffen die provisorische Sicherheit für die Teilnahme an Vergabeverfahren und die endgültige Sicherheit bei der Auftragsausführung, zuletzt mit Beschluss der Landesregierung vom 5. November 2019, Nr. 897, genehmigt.
Anwendungsrichtlinie Nr. 3 – Bewertungskommission
Diese Anwendungsrichtlinien betreffen die Bewertungskommissionen, gemäß Art. 34 L.G. Nr. 16/2015, i.g.F, zuletzt mit dem Beschluss der Landesregierung vom 10. März 2020, Nr. 160, genehmigt.
Anwendungsrichtlinien Nr. 4 – Direktvergaben
Diese Anwendungsrichtlinien betreffen die Direktvergaben von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, für Aufträge im Architektur- und Ingenieurwesen und für soziale und andere Dienstleistungen gemäß Abschnitt X des L.G. Nr. 16/2015 i.g.F., zuletzt mit Beschluss der Landesregierung vom 17. Januar 2023, Nr. 31, genehmigt.
Anwendungsrichtlinien Nr. 5 - Vergabe an Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung von benachteiligten Personen und Sozialklauseln
Diese Anwendungsrichtlinien betreffen die Vergaben von Warenlieferungen und Dienstleistungen an Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung von benachteiligten Personen und Sozialklauseln, zuletzt mit Beschluss der Landesregierung vom 10. März 2020, Nr. 159, genehmigt.
Anwendungsrichtlinien Nr. 6 - Vergaben von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur- und Ingenieurwesen
Diese Anwendungsrichtlinien betreffen die Vergaben von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur- und Ingenieurwesen, zuletzt mit Beschluss der Landesregierung vom 25. Oktober 2022, Nr. 759, genehmigt.
Anwendungsrichtlinien Nr. 7 - Formeln für die Berechnung der ungewöhnlich niedrigen Angebote sowie des automatischen Ausschlusses
Diese Anwendungsrichtlinien betreffen die Methoden zur Berechnung der Schwelle für ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß Art. 30, Abs. 1 des L.G. Nr. 16/2015, zuletzt mit dem Beschluss der Landesregierung vom 5. November 2019, Nr. 898, genehmigt.
Nach Einsicht in das positive Gutachten des Lenkungs- und Koordinierungsbeirat vom 14. Juni 2023;
nach Einsicht in das positive Gutachten des Rats der Gemeinden vom 26. Juni 2023;
nach Einsicht in die beiliegenden, überarbeiteten Anwendungsrichtlinien, die integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses bilden;
zur Kenntnis genommen, dass der gegenständliche Beschluss von der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge erstellt wurde, welche durch Mitteilung vom 21. Juni 2023, Prot. Nr. 540245, bestätigt hat, dass er in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften ist,
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise
1. die folgenden geänderten Anwendungsrichtlinien, die integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses bilden, zu genehmigen:
- Anwendungsrichtlinie Nr. 2 - Provisorische und endgültige Sicherheit,
- Anwendungsrichtlinie Nr. 3 - Bewertungskommission,
- Anwendungsrichtlinie Nr. 4 - Direktvergaben,
- Anwendungsrichtlinie Nr. 5 - Vergabe an Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung von benachteiligten Personen und Sozialklauseln,
- Anwendungsrichtlinie Nr. 6 - Vergaben von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur- und Ingenieurwesen,
- Anwendungsrichtlinie Nr. 7 - Formeln für die Berechnung der ungewöhnlich niedrigen Angebote sowie des automatischen Ausschlusses,
2. die Agentur zu ermächtigen, erforderlichenfalls nicht wesentliche Änderungen an den oben genannten Anwendungsrichtlinien vorzunehmen;
3. dass die Bestimmungen dieser Anwendungsrichtlinien mit 1. Juli 2023 wirksam sind und dass diese Anwendungsrichtlinien im Sinne von Art. 40 des L.G. Nr. 16/2015, i.g.F. verbindlich sind,
4. aus den oben genannten Gründen und unter Berücksichtigung der Aufhebung von Artikel 18 Absatz 8 des L.G. Nr. 16/2015, i.g.F., den Punkt „I. Kriterien für den automatischen Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote bei Verfahren für die Vergabe von Architekten- oder Ingenieurleistungen“, im verfügenden Teil des Beschlusses der Landesregierung vom 31 Mai 2016, Nr. 570, zu widerrufen,
5. dieser Beschluss wird auf der Webseite der Agentur für öffentliche Verträge und gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.
Anwendungsrichtlinie Nr. 2
Anwendungsrichtlinie Nr. 3
Anwendungsrichtlinie Nr. 4
Anwendungsrichtlinie Nr. 5
Anwendungsrichtlinie Nr. 6
Anwendungsrichtlinie Nr. 7