...omissis...
1) mit Wirkung ab dem auf die Genehmigung dieses Beschlusses folgenden Tag stehen
a) den nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitgliedern von Kommissionen mit nach außen hin wirksamer Tätigkeit und von Prüfungskommissionen für Personalwettbewerbe eine Pauschalvergütung von 44,34 € je Stunde zu;
b) den nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitgliedern von Kommissionen mit verwaltungsintern bedeutsamer Tätigkeit eine Pauschalvergütung von 33,28 € für die ersten zwei Sitzungsstunden (oder jede beliebig kürzere Zeit) und von 13,30 € für jede weitere Sitzungsstunde zu;
2) den in den Prämissen erwähnten Beschluss vom 31. Mai 2022, Nr. 371 zu widerrufen.