1. Der Antrag auf Förderung der Maßnahmen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) kann laufend eingereicht werden, in jedem Fall jedoch muss dies vor Beginn der Arbeiten geschehen. Der Antrag muss auf dem von der Landesverwaltung bereit- gestellten Vordruck abgefasst und bei der zuständigen Forststation oder beim Landesamt für Bergwirtschaft eingereicht.
2. Der Antrag auf Förderung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens;
b) Beschreibung des Projekts oder der Tätigkeit einschließlich Beginn und Abschluss des Projekts;
c) Ort der Durchführung des Projekts oder der Tätigkeit;
d) Aufstellung der zulässigen Ausgaben;
e) Art der Förderung.
3. Dem Antrag auf Förderung der Maßnahmen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) müssen folgende Unterlagen beiliegen:
a) Kopie eines gültigen Erkennungsausweises;
b) Kopie des Gründungsaktes und des Statutes des Unternehmens, falls der Antragsteller eine private Rechtsperson ist;
c) Kopie der Maßnahme, mit welcher der Antragsteller ermächtigt wird, den Antrag einzureichen, im Fall von Personen privaten oder öffentlichen Rechts;
d) Kopie einer Vollmacht zur Einreichung des Antrags, falls es sich um Tätigkeiten auf Flächen in Miteigentum handelt.
4. Dem Antrag auf Förderung der Maßnahmen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f) muss außerdem ein detaillierter Kostenvoranschlag für die anzukaufenden Maschinen beiliegen, wenn die Maschinen im Richtpreisverzeichnis des Landes aufscheinen. Scheinen sie darin nicht auf, muss der Antragsteller mindestens drei vergleichbare Angebote dafür vorlegen.