1. Im Rahmen von Maßnahmen zum kommunalen, übergemeindlichen, betrieblichen, schulischen oder touristischen Mobilitätsmanagement werden gefördert:
a) Ankauf von fabrikneuen Fahrrädern mit oder ohne Trethilfe. Langzeitmiete inklusive ordentliche Wartung von fabrikneuen Fahrrädern mit Trethilfe,
b) Lieferung und Montage von Fahrradabstellanlagen mit oder ohne Überdachung,
c) Lieferung und Montage von Einzel- oder –sammelboxen für Fahrräder,
d) Studien, Untersuchungen, Forschungen, Projekte,
e) öffentliche Sharing Dienste im urbanen Gebiet: Ankauf von Fahrrädern mit oder ohne Trethilfe, Elektrorollern, Lastenfahrrädern, Fahrradabstellanlagen mit oder ohne Überdachung, Ladestationen und Verwaltungstools für den Sharing Dienst;
f) Entwicklung und Implementierung spezifischer Software,
g) Abfassung und Veröffentlichung von didaktisch oder sozial besonders bedeutsamem Informationsmaterial zur nachhaltigen Mobilität,
h) Veranstaltungen, Tagungen und Sensibilisierungskampagnen,
i) Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen.
2. Der Beitrag für die Maßnahme laut Absatz 1 Buchstabe c) kann nur an öffentliche Rechtsubjekte gewährt werden.
3. Die Beiträge für die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben e) und f) können nur Gemeinden und Bezirksgemeinschaften gewährt werden.
4. Miteigentumsgemeinschaften können nur für den Ankauf von Fahrradabstellanlagen mit Überdachung eine Förderung erhalten. Die Überdachung kann im Miteigentumsgebäude bereits vorhanden sein.
5. Private Rechtssubjekte laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) können nur für Maßnahmen zur Vermeidung, Verlagerung oder Verbesserung der vom eigenen Betrieb bzw. der eigenen Miteigentumsgemeinschaft verursachten Alltagsmobilität eine Förderung erhalten.
6. Die Anzahl der geförderten Fahrräder muss in einem angemessenen Verhältnis mit der Anzahl der Mitarbeitenden stehen.
7. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, zu deren Ausführung der Antragsteller/die Antragstellerin gesetzlich verpflichtet ist.