Die Landesregierung
nimmt folgenden Sachverhalt zur Kenntnis:
Art. 13 bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften, sieht vor, dass „In strukturschwachen Gebieten, welche mit Beschluss der Landesregierung definiert werden, Gemeinden, unter Berücksichtigung der EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen und nach Genehmigung einer Gemeindeverordnung, mit der die entsprechenden Richtlinien festgelegt werden, zur Förderung der Nachhaltigkeit und zur Unterstützung des ländlichen Raumes Beiträge an Unternehmen für Projekte für die nachhaltige Entwicklung gewähren [können]“.
Es ist nun notwendig, einen Beschluss hinsichtlich der Definition der strukturschwachen Gebiete zu erlassen.
Der Beschluss der Landesregierung vom 8. März 2022, Nr. 154 „Richtlinien zur Vergabe von Beihilfen für betriebliche Investitionen von Kleinunternehmen durch Wettbewerb – Ausschreibung 2022“ enthält eine Klassifizierung der subkommunalen strukturschwachen Gebiete („strukturell benachteiligte Gebiete“) in den wirtschaftlichen Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen.
Diese Klassifizierungen sind wissenschaftlich durch eine ASTAT-Studie fundiert, und werden regelmäßig aktualisiert.
Für den touristischen Sektor hingegen ist es angebracht, auf den folgenden Beschluss zu verweisen, da eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung in den Sektor nur möglich ist, wenn sie von einer ordnungsgemäßen raumordnerischen Entwicklung begleitet wird.
Der Beschluss der Landesregierung vom 2. März 2021 Nr. 203, „Genehmigung der Verordnung über die Erweiterung der gastgewerblichen Betriebe“, mit welchem das Dekret des Landeshauptmannes Nr. 10/2021 genehmigt wurde, enthält eine Klassifizierung der strukturschwachen Gebiete, die auch nach subkommunalen Gebieten unterteilt ist.
Es ist somit angebracht, auf diese Beschlüsse zu verweisen, sowie auf die nachfolgenden Aktualisierungen.
Der Rat der Gemeinden hat am 20.02.2023 ein positives Gutachten abgegeben.
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Für die Definition der strukturschwachen Gebiete, gemäß Art. 13 bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, gelten folgende Klassifizierungen:
- für die Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, gilt die Klassifizierung gemäß Anhang C zum Beschluss der Landesregierung vom 8. März 2022, Nr. 154;
- für den Bereich Tourismus, die Klassifizierung der strukturschwachen Gebiete gemäß Anhang B des Beschlusses der Landesregierung vom 2. März 2021 Nr. 203 mit welchem das Dekret des Landeshauptmannes Nr. 10/2021 genehmigt wurde.
2. Dieser Beschluss wird gemäß Art. 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009 Nr. 2 sowie Artikel 28 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da es sich um eine Maßnahme handelt, welche die Allgemeinheit betrifft.