ANLAGE C (Artikel 9 Absätze 2 und 3 Buchstaben a), b) und d) )
Investitionen im Bereich „Senioren”
Artikel 1
Neubau oder Ankauf
1. Für den Neubau von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung sind folgende Fixbeträge zugelassen:
a) Seniorenwohnheime: pro Bett 180.000 Euro,
b) betreute Wohnformen für Senioren und Seniorenwohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen und betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren:
1) pro Bett 107.000. Euro oder pro Wohnung 118.000 Euro,
2) Gemeinschaftsraum oder Gemeinschaftsküche: 47.000 Euro,
c) Tagespflegeheim: pro Platz 68.000 Euro,
c) Außenstellen der Tagesstätten der Hauspflege: 196.000 Euro,
e) Räumlichkeiten für Seniorenklubs: 196.000 Euro.
2. Bei Ankauf von Einrichtungen werden die zugelassenen Kosten im Rahmen der Beträge laut Absatz 1 auf der Grundlage eines Gutachtens des Landesamtes für Schätzungen und Enteignungen oder eines beeideten Schätzers/einer beeideten Schätzerin festgelegt.
3. Bei Grundankauf für den Bau, Um- oder Zubau werden die zugelassenen Kosten auf der Grundlage eines Gutachtens des Landesamtes für Schätzungen und Enteignungen oder eines beeideten Schätzers/einer beeideten Schätzerin festgelegt.
Artikel 2
Umbau
1. Für den Umbau von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung sind folgende Fixbeträge zugelassen:
a) Seniorenwohnheime: pro Bett 126.000 Euro,
b) betreute Wohnformen für Senioren und Seniorenwohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen und betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren:
1) pro Bett 75.000 Euro oder pro Wohnung 86.000 Euro,
2) Gemeinschaftsraum oder Gemeinschaftsküche: 39.000 Euro,
c) Tagespflegeheim: pro Platz 50.000 Euro,
d) Außenstellen der Tagesstätten der Hauspflege: 157.000 Euro,
e) Räumlichkeiten für Seniorenklubs: 157.000 Euro.
2. Der vollständige Umbau von Seniorenwohnheimen, welche nicht als Seniorenwohnheim oder stationäre sozio-sanitäre Einrichtung genutzt wurden, gilt im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 als Neubau.
Artikel 3
Personalzimmer und Hausmeisterwohnung
1. Im Falle von Seniorenwohnheimen, betreuten Wohnformen für Senioren und Seniorenwohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen und betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren sind Ausgaben für die Realisierung von Personalzimmern im Ausmaß von höchstens 10 Prozent der Betten der Einrichtung zum Beitrag zugelassen.
2. Der zugelassene Fixbetrag für die Realisierung eines Personalzimmers beläuft sich auf 55.000 Euro.
3. Der zugelassene Fixbetrag für die Realisierung einer Hausmeisterwohnung beläuft sich auf 71.000 Euro.
Artikel 4
Planung
1. Für die Planung werden einmalig je Bauvorhaben Ausgaben im Ausmaß von 150.000 Euro zum Beitrag zugelassen, welche als Vorschuss auf den effektiven Beitrag ausgezahlt werden.
2. Bei Bauvorhaben, welche stationäre Einrichtungen für Senioren betreffen, kann der Vorschuss laut Absatz 1 nur dann gewährt werden, wenn eine Einverständniserklärung der betroffenen Gemeinden vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass sie einen künftigen Bau oder Umbau befürworten.
Artikel 5
Weitere zugelassene Ausgaben
1. In Sondersituationen werden bei triftiger Begründung zusätzliche Ausgaben, die bei Einreichung des Gesuches nicht vorhersehbar waren, bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 25 Prozent der für den Neubau, Umbau und die Personalzimmer sowie die Hausmeisterwohnung zugelassenen Ausgabe für folgende Investitionen zugelassen und eventuell auch mit einem zusätzlichen Einjahresbeitrag gedeckt:
a) Aushub und Spezialgründungen: Mehrausgaben gegenüber dem Kostenvoranschlag für Aushub und Spezialgründungen bei besonders schwierigem Baugrund und für erdbebensicheres Bauen,
b) Mehrausgaben, die sich aufgrund von Auflagen der Landesabteilung Denkmalpflege ergeben.
Artikel 6
Auflagen
1. Bei den Investitionen müssen sämtliche Bestimmungen des Landes in Bezug auf die technischen Anforderungen an die Einrichtungen und auf deren Merkmale beachtet werden.
2. Die Förderung von allgemeinen Umbauten ist in der Regel erst nach mindestens 15 Jahren nach dem Ende des Baus oder des letzten Umbaus der Einrichtung zulässig.
Artikel 7
Instandsetzung und Instandhaltung, Ankauf von Geräten sowie Ausstattung und Einrichtung
1. Für die Seniorenwohnheime sind folgende Fixbeträge zugelassen:
a) Allgemeine Einrichtung von Neubauten:
1) pro Bett 55.000 Euro,
2) Küche: 243.000 Euro,
3) Wäscherei: 126.000 Euro,
b) Kraftfahrzeuge: Artikel 14, Absatz 7, Buchstabe c),
2. Für betreute Wohnformen für Senioren und Seniorenwohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen und betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren sind folgende Fixbeträge zugelassen:
a) Einrichtung: pro Bett 19.000 Euro,
b) Gemeinschaftsraum oder Gemeinschaftsküche: 31.000 Euro,
c) Waschküche: 8.000 Euro,
d) technische bzw. digitale Hilfsmittel, die eine interaktive Kommunikation garantieren und somit zur besseren Betreuung und Sicherheit der Bewohner/Bewohnerinnen beitragen: 3.900 Euro pro Bett.
3. Für die Hauspflege und die Tagespflegeheime sind für Fahrzeuge die Fixbeträge laut Artikel 14, Absatz 7, Buchstabe c) zugelassen,
4. Für das Tagespflegeheim sind folgende Fixbeträge zugelassen:
a) für die Einrichtung: 94.000 Euro,
b) für die Teeküche: 16.000 Euro.
5. Für die Außenstellen der Tagesstätten der Hauspflege ist ein Fixbetrag von 71.000 Euro für die Einrichtung zugelassen.
6. Für die Räumlichkeiten von Seniorenklubs sind folgende Fixbeträge zugelassen:
a) für die Einrichtung: Euro 16.000 Euro.
7. Für alle Einrichtungen gilt Folgendes:
a) Ausgaben für die Instandhaltung sowie für den Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen werden auf der Grundlage des Kostenvoranschlags zugelassen,
b) nicht zulässig sind Ausgaben für kleine Instandhaltungsarbeiten und für Ankäufe bis zu 2.500 Euro für Seniorenklubs und bis zu 5.000 Euro für alle anderen Einrichtungen sowie Ausgaben für Sanitätsmaterial und Verbrauchsmaterial.
Artikel 8
Verweis
1. Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Anlage geregelt ist, gelten die allgemeinen Richtlinien.