1. Der Antrag auf Finanzierung der Investitionen wird auf den vom Landesamt für Senioren und Sozialsprengel bereitgestellten Formularen verfasst, wobei zwischen Einjahres- und Mehrjahresinvestitionen unterschieden wird. Der Antrag muss digital von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaft unterzeichnet werden.
2. Der Antrag muss jährlich bis spätestens 31. Juli des Jahres vor dem jeweiligen Bezugsjahr vorgelegt werden.
3. Bei Mehrjahresinvestitionen muss auch ein vollständig ausgefüllter, digital unterzeichneter Zeitplan vorgelegt werden. Dieser Zeitplan darf in den darauffolgenden Jahren nur in außerordentlichen, entsprechend begründeten Fällen, höchstens jedoch zweimalig, geändert und erneut vorgelegt werden. Die Änderungen dürfen nur die Jahre nach dem Jahr des Abänderungsantrages betreffen.
4. Kein Antrag muss für die Finanzierung der Investitionen laut Artikel 2 Absatz 2 gestellt werden. Der Funktionsbereich Dienst für Pflegeeinstufung übermittelt dem zuständigen Landesamt eine entsprechende Bedarfsmeldung für die Zweckbindung dieser Finanzmittel.
5. Werden Finanzierungsanträge für dieselben Investitionsvorhaben auch bei anderen Institutionen eingereicht, besteht die Pflicht, dies dem zuständigen Landesamt mitzuteilen.
6. Nachdem die zuständige Landesabteilung das Investitionsprogramm genehmigt hat, müssen die Trägerkörperschaften zur Zweckbindung der Ausgaben für die zugelassenen Investitionsvorhaben, ausgenommen jene bis zu einem Höchstbetrag von 40.000,00 Euro ohne MwSt., folgende Unterlagen vorlegen:
a) den Antrag auf Zweckbindung von Finanzmitteln für Investitionsausgaben samt Erklärung darüber, dass alle einschlägigen Bestimmungen eingehalten wurden und sämtliche vorgesehenen technischen und verwaltungsmäßigen Gutachten vorliegen,
b) eine detaillierte Aufstellung der vorgesehenen Investitionen,
c) den Grundsatzbeschluss des zuständigen Organs der Trägerkörperschaft, mit dem das Investitionsprogramm genehmigt wurde,
d) zusätzlich für die Investitionen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c): den Kostenvoranschlag,
e) zusätzlich für die Investitionen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b):
1) eine detaillierte Beschreibung der zu realisierenden oder anzukaufenden Objekte,
2) das von den zuständigen Stellen genehmigte Ausführungsprojekt oder, bei Investitionen für Ankäufe, die Schätzung einer/eines Sachverständigen,
3) eine detaillierte Kostenaufstellung einer/eines Sachverständigen,
f) zusätzlich für die Investitionen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a):
1) den im Antragsjahr geltenden Beschluss der Trägerkörperschaft über die prozentuelle Aufteilung der Kosten der Zentralverwaltung auf die verschiedenen verwalteten Bereiche,
2) zusätzliche Unterlagen, sofern vom zuständigen Landesamt angefordert.
7. Die Unterlagen laut Absatz 6 müssen innerhalb der Frist vorgelegt werden, welche die zuständige Landesabteilung mit Rundschreiben festlegt, andernfalls werden die entsprechenden Ausgaben aus dem Investitionsprogramm gestrichen. Die dadurch wieder verfügbar gewordenen Beträge werden mit einer Änderung des Investitionsprogramms neu verteilt.
8. Die neuen Finanzierungsanträge für die Neuverteilung der Ausgaben laut Absatz 7 und die Unterlagen laut Absatz 6 für die Zweckbindung der neu zugelassenen Investitionen müssen innerhalb der von der zuständigen Landesabteilung jeweils dafür festgelegten Frist vorgelegt werden.
9. Für Investitionen, die nicht ins von der zuständigen Landesabteilung genehmigte Investitionsprogramm aufgenommen wurden, in deren Fall aber weiterhin die Notwendigkeit der Ausführung oder Umsetzung besteht, muss für das darauf folgende Jahr ein neuer Antrag gestellt werden.
10. Für Mehrjahresinvestitionen, deren Finanzierung bereits zugesichert wurde, muss hingegen nicht jedes Jahr ein Antrag gestellt werden.