1. Die allgemeinen Regeln zur Berechnung des Viehbesatzes sind im GAP-Strategieplan 2023-2027 definiert und in den folgenden Artikeln im Detail beschrieben. Für die Toleranzen gelten die Regeln in den jeweiligen Beihilferegelungen.
2. Die Berechnung des Viehbesatzes, ausgedrückt in Großvieheinheiten pro Hektar Futterfläche (GVE/ha), erfolgt zu einem jeweils definierten aktuellen Zeitpunkt oder einem jeweils definierten Durchschnitt der letzten 12 Monate.
3. Die Berechnung des Viehbesatzes erfolgt auf Grund der Futterflächen eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne von Artikel 1/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. Marz 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, und den Tieren, die in den damit verbundenen viehhaltenden Betrieben, die mit einem Kodex identifiziert sind, stehen, unabhängig ob der Verantwortliche des viehhaltenden Betriebes Eigentümer der Tiere ist oder nicht. Die Futterflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens werden laut Artikel 2 dieser Richtlinien berechnet, wobei die entsprechenden Flächen aus dem Land- und forstwirtschaftlichen Informationssystem (LAFIS) genommen werden.
4. Die Daten der Tierarten, die nicht in einer eigenen regionalen Tierdatenbank geführt werden, werden aus dem Land- und forstwirtschaftlichen Informationssystem (LAFIS) genommen. Die Daten der Tierarten, für die es eine eigene Tierdatenbank gibt, werden aus der nationalen Tierdatenbank (BDN) genommen.
5. Bei den Zahlenwerten wird das Prinzip der kaufmännischen Rundung angewandt, und es gilt die folgende Anzahl an Nachkommastellen:
vier bei der Futterfläche (ha), jeweils zwei beim Viehbestand (GVE) und Alpungsbesatz (GVE), eine beim Viehbesatz (GVE/ha) und keine bei der gewichteten durchschnittlichen Höhe der Futterflächen (m).