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1. die „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Bekämpfung der Schädlinge und Krankheiten von Waldbäumen“ laut Anlage A, welche Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;
2. die “Kriterien für die Vergabe von Beihilfen für die Entfernung von Schadholz“ gemäß Anlage B, welche integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen
3. die “Kriterien für die Vergabe von Beihilfen für Waldpflegemaßnahmen“ gemäß Anlage C, welche integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen;
4. die “Kriterien für die Vergabe von Beihilfen für die Waldpflegemaßnahmen im Schutzwald“ gemäß Anlage D, welche integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen;
5. die “Kriterien für die Vergabe von Beihilfen für das forstliche Wegenetz“ gemäß Anlage E, welche integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen;
6. die “Kriterien für die Vergabe von Beiträgen für Maßnahmen zur Verbesserung der forstlichen Ökosysteme“ gemäß Anlage F, welche integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen;
7. die “Kriterien für die Vergabe von Beiträgen für die Erstellung von forstlichen Behandlungsplänen“ gemäß Anlage G, welche integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen.
8. den eigenen Beschluss Nr. 816 vom 19. Juli 2016 zu widerrufen;
9. den eigenen Beschluss Nr. 456 vom 18. April 2017 zu widerrufen;
10. den eigenen Beschluss Nr. 593 vom 23. August 2022 zu widerrufen;
11. den eigenen Beschluss Nr. 705 vom 27. September zu widerrufen.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol ein und gelten bis 31.12.2029.