1. Die Beihilfeanträge müssen bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf einem dafür vorgesehenen Vordruck eingereicht werden und folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung des betreffenden Bonifizierungskonsortiums,
b) Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
c) Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
d) Betrag der Ausgaben,
e) zeitlicher Ablaufplan der Tätigkeit für Mehrjahresvorhaben.
2. Der Beihilfeantrag muss jeweils vom 1. April bis zum 30. September und jedenfalls vor Beginn der Arbeiten oder vor der Tätigung des Ankaufs zusammen mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:
a) Beschluss des zuständigen Konsortialorgans, womit das Projekt und die diesbezüglichen Kosten genehmigt werden,
b) endgültiges Projekt samt Sichtvermerk der Gemeinde und entsprechender Eingriffsgenehmigung im Falle von Bautätigkeit oder Errichtung von Infrastrukturen,
c) detaillierter Kostenvoranschlag für jede einzelne Art von Vorhaben,
d) bei Errichtung von Wasserspeicherbecken die erforderliche Bewilligung im Sinne der Regelung der Stauanlagen und Speicher für öffentliche und private Gewässer,
e) agronomischer technischer Bericht,
f) bei Bewässerungsanlagen das Verzeichnis der Grundparzellen des vom Projekt betroffenen Bewässerungsgebiets samt Angabe der bewirtschafteten Flächen und der einzelnen Kulturarten sowie die technischen Spezifikationen für die Verlegung der Wasserzähler oder die Beschreibung der bereits bestehenden Wasserzähler.
3. In Abweichung zu den Bestimmungen laut Absatz 2 können Beihilfeanträge für die Vorhaben gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) dieser Richtlinien ganzjährig und jedenfalls vor Beginn der Arbeiten oder vor der Tätigung des Ankaufs eingereicht werden.