1. Die Begünstigten müssen die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten abgerechnet wurde, so wird der Beitrag widerrufen. und muss zuzüglich der ab deren Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach erfolglosem Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen. Eine mögliche Fristverlängerung muss von den Begünstigten vor der Fälligkeit und in schriftlicher Form beantragt werden. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehrere Jahre, muss der Begünstigte die Abrechnung der Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt.
2. Die Auszahlung des gewährten Beitrags oder des Restbetrags, falls ein Vorschuss gemäß Artikel 12 Absatz 1 ausgezahlt wurde, erfolgt auf der Grundlage des eingereichten Zeitplans nach Vorlage des entsprechenden Antrags und der Unterlagen über die zugelassene Ausgabe sowie nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.
3. Dem Antrag auf Endauszahlung müssen nachstehende Unterlagen beigelegt werden:
a) Abnahmeprotokoll oder Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung,
b) Ausschreibungsniederschrift für Verträge, die den Schwellenwert für die Direktvergabe überschreiten,
c) Abrechnung der Arbeiten,
d) Verzeichnis der Ausgabenbelege, das vom Vorsitz des Konsortiums und von der Bauleitung unterzeichnet ist, samt Bestätigungen über die erfolgten Zahlungen,
e) Ausgabenbelege, falls erforderlich,
f) Bescheinigung über die außerordentliche Überprüfung gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 680 vom 10. August 2021, in der die Sicherheit der Anlage nach Abschluss der Arbeiten bestätigt wird,
g) Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 8, sofern zutreffend.
4. Auf sämtlichen Ausgabenbelegen und auf den Abrechnungsunterlagen muss der einheitliche Projektkodex (CUP) angeführt sein, welchen der Antragsteller vor Beginn der Arbeiten beantragt hat,
5. Um die zulässigen Ausgaben zu überprüfen und die Auszahlung des Beitrags zu veranlassen, führt das zuständige Landesamt eine Verwaltungskontrolle durch. Mit dieser Kontrolle wird die Übereinstimmung der vorgelegten Ausgabenbelege mit dem finanzierten Projekt geprüft. Falls erforderlich, können Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen werden.
6. Arbeiten, die in Eigenregie mit eigenen Arbeitskräften und eigenen Maschinen durchgeführt werden, können nach Maß abgerechnet werden, und zwar unter Anwendung der Einheitspreise laut Preisliste der Provinz Bozen für Arbeiten in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Wasserschutzbauten und ländliche Elektrifizierung, die jährlich gemäß Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, genehmigt wird.