1. Der/Die Antragstellende muss bei der Bewirtschaftung der vom Beihilfeantrag betroffenen Kulturflächen folgende Verpflichtungen einhalten:
a) am Vorhaben SRA08 „Dauergrünland“ oder SRA29 „Biologische Produktion“ im Rahmen der Umwelt-, Klima- und anderer Bewirtschaftungsverpflichtungen des nationalen Strategieplanes der gemeinsamen Agrarpolitik GAP, teilnehmen,
b) die betroffenen Flächen weder planieren noch entwässern,
c) bestehende Strukturen wie Lesesteinhaufen, Trockenmauern und Hecken erhalten; zugelassen sind ausschließlich die ordentlichen Pflegemaßnahmen,
d) den Schnittzeitpunkt je nach Unterzone einhalten, und zwar frühestens ab dem
- 25. Juni in der unteren Zone (1)
- 1. Juli in der mittleren Zone (2) und
- 8. Juli in der oberen Zone (3).
e) den Zeitpunkt des Schnitts auf der betroffenen Parzelle im Register laut Anlage 2 eintragen,
f) jederzeit und unaufgefordert den Kontrollorganen uneingeschränkt Zugang zu den bebauten Flächen gewähren und die angeforderten Unterlagen für Kontrollzwecke aushändigen.
2. Sollten besondere klimatische Situationen eine Änderung des frühestens möglichen Schnittzeitpunktes erforderlich machen, so wird das den Antragstellenden mindestens 15 Tage vor dem möglichen Schnittzeitpunkt vom Amt für Viehzucht der Landesabteilung Landwirtschaft mitgeteilt.
3. Die Verpflichtungen müssen auf sämtlichen im Beihilfeantrag angeführten Parzellen eingehalten werden. Eine auch nur teilweise Nichteinhaltung bedingt den Ausschluss sämtlicher Parzellen von der Beihilfe. Im Zuge der Verwaltungskontrollen gilt eine Toleranz von maximal 10 Prozent, bezogen auf die gesamte beantragte Fläche.