Die Landesregierung
nimmt Einsicht in Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 , i.g.F., welches die Vergabe von Architekten- und Ingenieurdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen regelt;
Unter Bezugnahme auf Art. 18, Abs. 7 des Landesgesetzes vom 17 Dezember 2015, Nr. 16, welches vorsieht, dass die Leistungsbeschreibung für Aufträge, welche die angeführten Leistungen beinhalten, sowie die entsprechenden Tarife von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt werden;
Gestützt auf den Beschluss der Landesregierung vom 11. November 2014, Nr. 1308, der die „Vertragsbedingungen für Projektierung, Bauleitung, Unterstützung des Verfahrensverantwortlichen RUP, Sicherheitskoordinierung auf den Baustellen und andere freiberufliche Leistungen in Zusammenhang mit der Projektierung und Ausführung öffentlicher Bauten“ regelt;
Gestützt auf den Art. 55 (Raumordnung) des oben genannten Leistungskatalogs, in dem festgelegt ist, dass städtebauliche Leistungen nach den in Anhang V des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1308 vom 11. November 2014 festgelegten Kriterien kompensiert werden;
Es wurde festgestellt, dass mit dem Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (Raum und Landschaft) neue Planungsinstrumente definiert und Inhalte bereits bestehender Planungsinstrumente neu festgelegt wurden;
Mit eigenem Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 894 wurde daher Anhang V des Beschlusses der Landesregierung vom 11. November 2014, Nr. 1308, geändert;
Der interdisziplinäre Ausschuss der technischen Berufskammern der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol hat mit Schreiben vom 4. Januar 2023 mitgeteilt, dass bei der Berechnungsformel des Basiswertetes (BW) unter Punkt 3 des Anhanges V ein materieller Fehler festgestellt wurde, da Berechnungsformel des Basiswertes falsch abgebildet wurde. Im Beschluss wurde diese wie folgt angegeben:
Basiswert [BW] = (TA + TB) x S
Um die Basisbeträge der Tabellen A und B neben den Spesen korrekt in die Berechnung einfließen zu lassen, muss Berechnungsformel wie folgt richtiggestellt werden:
Basiswert: [BW] = (TA + TB) x (1+ S)
Der Rat der Gemeinden hat mit Schreiben vom 9. Januar 2023 die Notwendigkeit der Korrektur des materiellen Fehlers bestätigt.
Die Landesregierung
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
Den materiellen Fehler im Anhang V, Punkt 3 des eigenen Beschlusses vom 29. November 2022, Nr. 894 wie in den Prämissen angeführt richtigzustellen.
Der Beschluss wird gemäß Art. 18, Abs. 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, und Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.