1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.
2. Von den Stichprobenkontrollen befreit sind geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durch geeignete Überprüfungen und anhand einer entsprechenden Niederschrift bestätigt werden. Aufrecht bleiben in diesen Fällen jedenfalls die Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen und über die Beibehaltung der Zweckbestimmung.
3. Die Auswahl der stichprobenartig zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus dem Direktor/der Direktorin des Amtes, das für die Auszahlung der Beihilfe zuständig ist, und aus einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
4. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.
5. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.