1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabenbelege, die für die Auszahlung der Beihilfe oder des Restbetrages im Falle einer Vorschusszahlung vorgelegt wurden, festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil der gewährten Beihilfe widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und die Beihilfe wird verhältnismäßig gekürzt. Bereits ausgezahlte Beträge sind zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.
2. Wurde ein Vorschuss ausgezahlt und die Beihilfe gemäß Absatz 1 mehr gekürzt als der Restbetrag ausmacht, so muss der Begünstigte die Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf die sich die Kürzung der Beihilfe auswirkt, zuzüglich der ab deren Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
3. Wird hingegen bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls bereits ausgezahlt, zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
4. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall vorenthaltener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.