1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) internationale Mobilität: Zeitraum, den ein Forscher oder eine Forscherin im Ausland außerhalb der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino verbringt, um eine bestimmte Forschungstätigkeit durchzuführen,
b) Forscher/Forscherin: jene Person, die mit dem Begünstigten in einem Verhältnis wissenschaftlicher Zusammenarbeit steht und die beabsichtigt, einen befristeten Aufenthalt im Ausland bei einer oder mehreren gastgebenden Forschungs- Technologie- und Entwicklungsstätten zu verbringen, um ein Forschungsvorhaben umzusetzen,
c) Begünstigter: die juristische Person, die ihr Forschungspersonal ins Ausland entsendet und dem Forscher/der Forscherin sowohl in verwaltungstechnischer als auch in wissenschaftlich-professioneller Hinsicht Unterstützung garantiert sowie alle administrativen Aufgaben erfüllt. Der Begünstigte ist direkt für die korrekte Umsetzung des Vorhabens verantwortlich,
d) gastgebende Forschungseinrichtung: ein anerkanntes Forschungszentrum oder eine anerkannte Technologie-Entwicklungsstätte mit Sitz und Tätigkeit im Ausland außerhalb der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino, welche den Forscher/die Forscherin aufnimmt und an der Umsetzung seines/ihres Forschungsvorhabens mitwirkt.