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1. beiliegende Anlage A betreffend die Berechnung der Erschwernispunkte laut Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, zu genehmigen.
2. Eventuelle Änderungen der zugewiesenen Erschwernispunkte in einzelnen Fällen sind ab dem Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region wirksam.
3. Für aufliegende, noch nicht bearbeitete Beihilfeanträge jeglicher Art werden die Erschwernispunkte berücksichtigt, die für den Antragsteller zum Zeitpunkt der definitiven Maßnahme günstiger sind.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1686 vom 4. November 2013 ist widerrufen.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.