Mit Beschluss der Landesregierung vom 14. November 2011, Nr. 1715 wurden im Sinne des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34 die Kriterien für die Zusammenarbeit mit Hörfunksendern im Rahmen des Bevölkerungsinformationssystems des Zivilschutzes genehmigt. Gemäß Punkt 1 (Zielsetzung) dieser Kriterien hat das Amt für Zivilschutz die Aufgabe ein Bevölkerungsinformationssystem aufzubauen und zu betreiben. Dieses Ziel wurde durch den Abschluss von Verträgen zur Zusammenarbeit mit der größtmöglichen Anzahl von Hörfunksendern, die in Südtirol ausstrahlen, erreicht. Gemäß Punkt 10 (Vertragsdauer) haben die genannten Verträge eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2019.
Mit Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2015, Nr. 32 wurde die Agentur für Bevölkerungsschutz errichtet und die mit der Errichtung zusammenhängenden Landesgesetze geändert. Im Besonderen sieht der Artikel 14 Absatz 4 vor, dass bis neue Verordnungen, Kriterien, Modalitäten, Richtlinien, Pläne, Tarife, Beschlüsse und Verfahren festlegt bzw. erlassen werden, gelten jene, die bereits vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste sowie von der Landesregierung genehmigt wurden, wobei die darin genannten Organe durch die entsprechenden Organe der Agentur ersetzt sind.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, sieht vor, dass die Agentur für Bevölkerungsschutz im Katastrophenbereich alle notwendigen Dienstleistungen unmittelbar veranlassen kann, um die Zielsetzungen der Vorbeugung, Soforthilfe und Wiederinstandsetzung zu erreichen.
Der Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Anlage A des Dekretes des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2017, Nr. 4, die Verordnung über die Genehmigung der Satzung der Agentur für Bevölkerungsschutz und die damit zusammenhängenden Änderungen von Landesbestimmungen betreffend, regelt die Aufgaben des Amtes für Zivilschutz, im Besondern unter den Punkten viii und ix, die Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung für das richtige Verhalten zur Vermeidung von Notfällen und Ausbildung zur Steigerung des Selbstschutzes und des Bevölkerungsinformationssystems.
Das Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, den vereinheitlichten Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste betreffend, definiert in Artikel 22 Absatz 2 die Agentur für Bevölkerungsschutz als eine vom Land abhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Organisations-, Verwaltungs-, Buchführungs-, und Vermögensautonomie.
Der Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, sieht vor, dass der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz in ihrem Namen Abkommen und Verträge abschließt und deren Umsetzung und Durchführung garantiert.
Es wird im Sinne der Organisations- und Verwaltungsautonomie der Agentur Bevölkerungsschutz als zweckmäßig erachtet, die obengenannten Kriterien für die Zusammenarbeit mit Hörfunksendern im Rahmen des Bevölkerungsinformationssystems des Zivilschutzes, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 14. November 2011, Nr. 1715, mit Wirkung ab 31. Dezember 2019 zu widerrufen, um auf Ebene der Agentur ein eigenes Verfahren der Zusammenarbeit mit den Hörfunksendern im Rahmen des Bevölkerungsinformationssystems zu definieren.
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
mit Stimmeneinhelligkeit in gesetzlicher Form
1. die Kriterien für die Zusammenarbeit mit Hörfunksendern im Rahmen des Bevölkerungsinformationssystems des Zivilschutzes, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 14. November 2011, Nr. 1715, mit Wirkung ab 31. Dezember 2019, zu widerrufen.