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1. den „Landesplan zur Verwaltung der Wartezeiten“ für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 laut Anlage A, welche integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;
2. die Ziele des Südtiroler Sanitätsbetriebes für den Zeitraum 2019-2022 laut Anlage B, welche integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;
3. festzulegen, dass im Umsetzungsplan des Sanitätsbetriebes die Bestimmung eines Verantwortlichen für die Umsetzung der Maßnahmen, welche im vorliegenden Landesplan und im Umsetzungsplan enthalten sind, vorgesehen wird;
4. festzulegen, dass die Ziele des Sanitätsbetriebes laut Anlage B aktualisiert werden können;
5. festzulegen, dass vorliegender Landesplan bis zur Genehmigung des neuen Landesplanes zur Steuerung der Wartezeiten in Kraft bleibt;
6. den Beschluss der Landesregierung Nr. 856 vom 23. Mai 2011 zu widerrufen;
7. dass dieser Beschluss keine Ausgaben zu Lasten des Verwaltungshaushalts mit sich bringt.
8. diesen Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2 im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.